A
- Absonderung §§ 49 bis 52 InsO
- Recht eines gesicherten Gläubigers, sich aus einem bestimmten Gegenstand der Masse vorrangig zu befriedigen, etwa aus einer Grundschuld, einem Pfandrecht oder einer Sicherungsübereignung. Der Gegenstand bleibt Teil der Masse; der Verwalter verwertet ihn in vielen Fällen selbst und behält Kostenbeiträge ein (§§ 166, 171 InsO).
- Abtretungsfrist § 287 Absatz 2 InsO
- Zeitraum von drei Jahren ab Eröffnung, in dem der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtritt. Früher Wohlverhaltensperiode genannt. Am Ende steht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Restschuldbefreiung
- Aussonderung § 47 InsO
- Wer Eigentümer einer Sache ist, die sich beim Schuldner befindet, kann sie herausverlangen. Sie gehört nicht zur Insolvenzmasse. Typische Fälle sind Mietsachen, Leasinggut und Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt. Kunde insolvent
B
- Bargeschäft § 142 InsO
- Unmittelbarer Austausch gleichwertiger Leistungen zwischen Schuldner und Vertragspartner. Ein Bargeschäft ist nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar. Bei Arbeitsentgelt gilt ein Zeitraum von drei Monaten zwischen Arbeit und Zahlung noch als unmittelbar. Insolvenzanfechtung
- Berichtstermin §§ 29, 156, 157 InsO
- Erste Gläubigerversammlung nach der Eröffnung. Der Verwalter berichtet über die Lage des Schuldners und die Aussichten einer Sanierung. Die Gläubiger entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird.
D
- Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
- Der Schuldner wird seine Zahlungspflichten voraussichtlich nicht erfüllen können, wenn sie fällig werden. Zugrunde gelegt wird in der Regel ein Zeitraum von 24 Monaten. Nur der Schuldner selbst kann aus diesem Grund einen Antrag stellen. Insolvenzgründe
E
- Eigenverwaltung §§ 270 ff. InsO
- Der Schuldner verwaltet die Masse selbst und verfügt über sie, überwacht von einem Sachwalter. Voraussetzung ist eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan für sechs Monate (§ 270a InsO). Eigenverwaltung und Schutzschirm
- Eröffnungsverfahren §§ 11 bis 34 InsO
- Abschnitt zwischen Antrag und Entscheidung über die Eröffnung. Das Gericht prüft Eröffnungsgrund und Kostendeckung und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO).
F
- Forderungsanmeldung §§ 174 ff. InsO
- Insolvenzgläubiger melden ihre Forderung schriftlich beim Verwalter an, mit Betrag, Grund und Belegen. Die Frist setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss. Nur angemeldete und festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung teil. Forderungsanmeldung
G
- Gläubigerausschuss §§ 67 bis 73 InsO
- Gremium aus Vertretern der Gläubigergruppen, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Besonders bedeutsame Rechtshandlungen, etwa die Veräußerung des Unternehmens, bedürfen seiner Zustimmung (§ 160 InsO).
- Gläubigerversammlung §§ 74 bis 79 InsO
- Versammlung aller Insolvenzgläubiger unter Leitung des Gerichts. Abgestimmt wird nach der Summe der Forderungsbeträge (§ 76 Absatz 2 InsO).
I
- Insolvenzantrag §§ 13 bis 15a InsO
- Das Verfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger, der seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Gesellschaften besteht eine Antragspflicht. Antragspflicht und Haftung
- Insolvenzgeld §§ 165 ff. SGB III
- Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ersetzt. Der Antrag ist binnen zwei Monaten zu stellen (§ 324 Absatz 3 SGB III). Insolvenzgeld
- Insolvenzmasse §§ 35, 36 InsO
- Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Unpfändbare Gegenstände gehören nicht dazu.
- Insolvenzplan §§ 217 ff. InsO
- Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern, die von den gesetzlichen Regeln über Verwertung und Verteilung abweicht. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab; das Gericht bestätigt den Plan. Er ist das zentrale Instrument der Sanierung im Verfahren.
- Insolvenztabelle §§ 175, 178 InsO
- Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen, das der Verwalter führt. Die Eintragung einer festgestellten Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil.
- Insolvenzverwalter §§ 56 ff., 80 InsO
- Vom Gericht bestellte, unabhängige natürliche Person. Mit der Eröffnung geht das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Verwalter über. Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO).
M
- Masseunzulänglichkeit § 208 InsO
- Die Masse deckt zwar die Kosten des Verfahrens, reicht aber nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter zeigt das dem Gericht an; danach gilt eine besondere Rangfolge (§ 209 InsO).
- Masseverbindlichkeiten §§ 53 bis 55 InsO
- Kosten des Verfahrens und Verbindlichkeiten, die der Verwalter nach der Eröffnung begründet. Sie werden vorweg aus der Masse berichtigt, also vor den Insolvenzforderungen.
N
- Nachrangige Forderungen § 39 InsO
- Forderungen, die erst nach allen übrigen Insolvenzforderungen bedient werden, zum Beispiel Zinsen seit der Eröffnung und Gesellschafterdarlehen. Angemeldet werden sie nur nach besonderer Aufforderung des Gerichts (§ 174 Absatz 3 InsO). Gesellschafterdarlehen
P
- Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO, § 36 InsO
- Teil des Arbeitseinkommens, der dem Schuldner auch im Verfahren verbleibt. Die Beträge steigen mit der Zahl der Unterhaltspflichten und werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
R
- Restrukturierungsplan §§ 2 ff. StaRUG
- Plan, mit dem ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen Forderungen ausgewählter Gläubiger neu gestaltet, ohne Insolvenzverfahren. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte in jeder Gruppe (§ 25 StaRUG). StaRUG-Restrukturierung
- Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO
- Befreiung einer natürlichen Person von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten. Sie setzt einen eigenen Antrag und die Erfüllung der Obliegenheiten voraus. Bestimmte Forderungen sind ausgenommen (§ 302 InsO). Restschuldbefreiung
S
- Sachwalter §§ 270f, 274, 280 InsO
- Aufsichtsperson in der Eigenverwaltung. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsführung. Die Gläubiger melden ihre Forderungen bei ihm an, und nur er kann Rechtshandlungen anfechten.
- Schutzschirmverfahren § 270d InsO
- Besondere Form des Eröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung. Der Schuldner erhält höchstens drei Monate, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Voraussetzung: Er ist noch nicht zahlungsunfähig, und eine Bescheinigung belegt, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eigenverwaltung und Schutzschirm
U
- Überschuldung § 19 InsO
- Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Eröffnungsgrund nur bei juristischen Personen und gleichgestellten Gesellschaften. Insolvenzgründe
- Übertragende Sanierung §§ 160, 162, 163 InsO
- Der Verwalter verkauft den Betrieb oder Teile davon an einen neuen Rechtsträger. Die Verbindlichkeiten bleiben beim alten Unternehmen, der Kaufpreis fließt in die Masse. Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über.
V
- Verbraucherinsolvenzverfahren §§ 304 ff. InsO
- Verfahren für natürliche Personen, die nicht selbstständig tätig sind oder waren. Vor dem Antrag muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sein; eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt das (§ 305 InsO). Verbraucherinsolvenz
- Vorläufiger Insolvenzverwalter §§ 21, 22 InsO
- Vom Gericht im Eröffnungsverfahren eingesetzt, um das Vermögen zu sichern. Meist bleibt der Schuldner verfügungsbefugt, braucht aber für jede Verfügung die Zustimmung des vorläufigen Verwalters.
- Vorsatzanfechtung § 133 InsO
- Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Empfänger diesen Vorsatz kannte. Die Frist beträgt zehn Jahre, bei Zahlungen auf bestehende Forderungen vier Jahre. Insolvenzanfechtung
Z
- Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
- Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie wird vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Allgemeiner Eröffnungsgrund für alle Schuldner. Insolvenzgründe
- Zahlungsverbot § 15b InsO
- Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsleiter keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Verstöße führen zur persönlichen Erstattungspflicht. Antragspflicht und Haftung
Stand: Oktober 2026. Gesetze: Insolvenzordnung (InsO), Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), Zivilprozessordnung (ZPO), Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite Insolvenz- und Sanierungsrecht: Entwicklung und Grundzüge.
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