Ausgangslage und Anmeldung zur Tabelle
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner unzulässig (§ 89 InsO). Die Forderung lässt sich nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen (§ 87 InsO), und das beginnt mit der Anmeldung zur Tabelle.
Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter, nicht an das Gericht (§ 174 Abs. 1 InsO). Sie nennt Grund und Betrag der Forderung; die Urkunden sollen in Abdruck beiliegen. Der angemeldete Betrag umfasst den Stand am Tag der Eröffnung einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen und Kosten. Spätere Zinsen sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und werden in aller Regel nicht bedient.
Die Anmeldefrist steht im Eröffnungsbeschluss; das Gericht bemisst sie mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten (§ 28 Abs. 1 InsO). Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist. Verspätete Anmeldungen werden nachträglich geprüft, allerdings auf Kosten des Säumigen (§ 177 InsO).
Zusatz bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann ein Zusatz in der Anmeldung darüber entscheiden, ob die Forderung die Restschuldbefreiung übersteht. Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind davon ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO), aber nur, wenn der Gläubiger diesen Rechtsgrund schon bei der Anmeldung angegeben hat (§ 174 Abs. 2 InsO). Die Anmeldung muss die Tatsachen schildern, aus denen sich der Vorsatz ergibt; ein Schlagwort wie „Betrug“ genügt nicht. Das Gericht weist den Schuldner auf den Zusatz und sein Widerspruchsrecht hin (§ 175 Abs. 2 InsO). Widerspricht er nur dem Rechtsgrund, gilt die Forderung gleichwohl als festgestellt; über den Zusatz entscheidet dann notfalls eine Feststellungsklage gegen den Schuldner (§ 184 Abs. 1 InsO).
Prüfungstermin und bestrittene Forderungen
Der Verwalter trägt jede Anmeldung in die Tabelle ein, die beim Gericht zur Einsicht ausliegt (§ 175 Abs. 1 InsO). Im Prüfungstermin erklärt er sich zu jeder Forderung (§ 176 InsO). Widerspricht weder er noch ein Insolvenzgläubiger, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO).
Bestreitet der Verwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger, muss der Gläubiger die Feststellung selbst betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Die Klage gehört vor das Amtsgericht des Insolvenzverfahrens, oberhalb der Streitwertgrenze vor das Landgericht in dessen Bezirk (§ 180 Abs. 1 InsO); ein bei Eröffnung schon anhängiger Prozess wird aufgenommen (§ 180 Abs. 2 InsO). Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, muss umgekehrt der Bestreitende seinen Widerspruch verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Nach öffentlicher Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses bleiben zwei Wochen, um dem Verwalter die Klageerhebung nachzuweisen; sonst bleibt die Forderung bei der Verteilung unberücksichtigt (§ 189 InsO).
Der Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung zur Tabelle nicht (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), wirkt aber nach Aufhebung des Verfahrens: Aus der Tabelle kann der Gläubiger nur vollstrecken, soweit der Schuldner nicht widersprochen hat (§ 201 Abs. 2 InsO).
Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung
Gesicherte Gläubiger werden anders behandelt als einfache Insolvenzgläubiger. Ob sie die Sache oder nur den Erlös erhalten, hängt von der Art des Rechts ab.
- Aussonderung (§ 47 InsO): Der Gegenstand gehört nicht zur Masse und ist herauszugeben, so beim einfachen Eigentumsvorbehalt. Der Verwalter kann allerdings Erfüllung wählen (§ 103 InsO) und muss sich dazu erst unverzüglich nach dem Berichtstermin erklären; droht vorher eine erhebliche Wertminderung und weist der Gläubiger ihn darauf hin, entfällt diese Schonfrist (§ 107 Abs. 2 InsO).
- Absonderungsrechte (§§ 49 bis 51 InsO) geben dem Gläubiger den Erlös, nicht die Sache. Dazu zählen Grundpfandrechte, Pfandrechte, Sicherungseigentum und Sicherungsabtretungen.
- Bewegliche Sachen in seinem Besitz und sicherungshalber abgetretene Forderungen verwertet der Verwalter selbst (§ 166 InsO). Die Masse behält pauschal 4 Prozent für die Feststellung und in der Regel 5 Prozent für die Verwertung ein, dazu die Umsatzsteuer (§ 171 InsO).
- Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt führen in der Regel nur zur Absonderung: der verlängerte an der im Voraus abgetretenen Weiterverkaufsforderung, der erweiterte, sobald der Kaufpreis für die Sache selbst bezahlt ist. Eine Erstreckung auf Forderungen verbundener Unternehmen ist unwirksam (§ 449 Abs. 3 BGB).
Soweit der Gläubiger mit seiner Sicherheit ausfällt, nimmt er in dieser Höhe als einfacher Insolvenzgläubiger teil (§ 52 InsO). Den Ausfall muss er nachweisen, ebenfalls binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses (§ 190 Abs. 1 InsO).
Neben der Anmeldung sind eigene Gegenforderungen von Bedeutung. Bestand die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung, bleibt die Aufrechnung zulässig (§ 94 InsO). Das wirkt wie eine Sicherheit: In Höhe der Gegenforderung ist der Gläubiger nicht auf die Quote verwiesen, sofern die Voraussetzungen der §§ 94 bis 96 InsO vorliegen. § 96 InsO schließt die Aufrechnung unter anderem aus, wenn der Gläubiger erst nach Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist oder die Aufrechnungslage anfechtbar erlangt hat.
Mitwirkungsrechte und Quote
Das Gericht kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen; ab bestimmten Unternehmensgrößen muss es das tun (§ 22a InsO). Der Ausschuss unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 69 InsO). Besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie die Veräußerung des Betriebs bedürfen seiner Zustimmung (§ 160 InsO). Ein Sitz verschafft frühen Einblick in die Verwertung, bringt aber Pflichten mit sich: Die Mitglieder haften persönlich für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 71 InsO).
Bei den allgemeinen Beschlüssen der Gläubigerversammlung zählt die Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger, nicht die Zahl der Köpfe (§ 76 Abs. 2 InsO). Beim Insolvenzplan muss in jeder Gruppe zusätzlich die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen (§ 244 Abs. 1 InsO). Stimmrecht hat grundsätzlich, wessen Forderung angemeldet und nicht bestritten ist. Bei bestrittenen Forderungen entscheidet zunächst eine Einigung zwischen Verwalter und den erschienenen stimmberechtigten Gläubigern, sonst das Insolvenzgericht (§ 77 Abs. 2 InsO). Nachrangige Gläubiger stimmen nicht mit (§ 77 Abs. 1 Satz 2 InsO). Über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens entscheidet die Versammlung im Berichtstermin (§ 157 InsO); zum weiteren Ablauf siehe Regelinsolvenz für Unternehmen.
Zur Quote nennen wir Ihnen vorab keine Zahl. Sie hängt von der verwertbaren Masse ab und davon, was vorrangig zu bedienen ist, nämlich Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten (§§ 53 bis 55 InsO). Reicht die Masse dafür nicht aus, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), und für die Insolvenzgläubiger bleibt in aller Regel nichts übrig. Zeichnet sich das früh ab, erspart das weitere Termine und eine Feststellungsklage; die Forderung kann dann zeitnah wertberichtigt werden.
Was wir für Gläubiger übernehmen
- Wir prüfen die Forderung, melden sie an und begründen bei natürlichen Personen den Zusatz nach § 174 Abs. 2 InsO.
- Ihre Verträge und Lieferbedingungen sichten wir auf Sicherheiten und verhandeln mit dem Verwalter über Verwertung und Abrechnung (§ 171 InsO).
- Im Prüfungs- und im Berichtstermin vertreten wir Sie und führen bei Widerspruch die Feststellungsklage, auch über den Zusatz gegen den Schuldner (§§ 179, 184 InsO).
- Im Gläubigerausschuss und in der Gläubigerversammlung nehmen wir Ihre Rechte wahr, einschließlich der Abstimmung über einen Insolvenzplan.
- Verlangt der Verwalter Zahlungen zurück, prüfen wir die Anfechtung und vertreten Sie ihm gegenüber; mehr dazu unter Insolvenzanfechtung.
Wir rechnen nach dem RVG ab. Bei laufender Verfahrensbegleitung ist eine Vergütungsvereinbarung üblich, Näheres unter Ablauf und Kosten. Diese Seite gibt allgemeine Information und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.
Unterlagen für das erste Gespräch
- Eröffnungsbeschluss oder Aktenzeichen und Name des Insolvenzgerichts
- Vertrag, Auftragsbestätigung und Geschäftsbedingungen mit der Eigentumsvorbehaltsklausel
- offene Rechnungen mit Lieferscheinen und Abnahmeprotokollen
- Mahnungen, Mahnbescheide, Titel und Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung
- Sicherungsverträge, Bürgschaften, Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen
- Aufstellung der Zahlungen des Schuldners aus den letzten vier Jahren (für die Anfechtung)
Termine über Kontakt.
Häufige Fragen
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Ich habe die Anmeldefrist versäumt. Ist meine Forderung verloren?
Nein. Die Frist aus dem Eröffnungsbeschluss ist keine Ausschlussfrist, die Anmeldung bleibt auch nach ihrem Ablauf möglich (§ 177 InsO). Ein Nachteil bleibt: Die Kosten eines besonderen Prüfungstermins gehen zu Ihren Lasten (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat vor Ihrer Anmeldung schon eine Abschlagsverteilung stattgefunden, gehen Sie dabei zunächst leer aus und werden bei der nächsten Verteilung gleichgestellt (§ 192 InsO).
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Was bringt der Zusatz „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ in der Anmeldung?
Bei natürlichen Personen bleiben solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO); der Gläubiger kann sie nach dem Verfahren weiter verfolgen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsgrund bereits bei der Anmeldung angegeben und mit Tatsachen belegt wird (§ 174 Abs. 2 InsO). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung lässt sich der Zusatz nicht mehr nachholen. Ob sich der Vorsatz belegen lässt, hängt von den Unterlagen ab, meist vom Schriftverkehr aus der Zeit vor der Lieferung.
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Muss ich zum Prüfungstermin erscheinen?
Nein, die Forderung wird auch ohne Sie geprüft. Wird sie bestritten, schickt Ihnen das Gericht einen beglaubigten Tabellenauszug; bei Feststellung erhalten Sie keine Nachricht (§ 179 Abs. 3 InsO). Erscheinen lohnt sich, wenn der Verwalter schon Zweifel angekündigt hat oder wenn Sie selbst eine fremde Forderung bestreiten wollen, denn dieser Widerspruch ist nur im Termin oder im schriftlichen Verfahren möglich. Bei überschaubaren Verhältnissen kann das Gericht statt des Termins ein schriftliches Verfahren mit einem Stichtag für Widersprüche anordnen (§ 5 Abs. 2 InsO).
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Mit welcher Quote kann ich rechnen?
Zu Beginn lässt sich dazu keine belastbare Zahl nennen. Die Quote steht erst fest, wenn die Masse verwertet ist und Verfahrenskosten sowie Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (§§ 53 bis 55 InsO). Deckt das Vermögen schon die Verfahrenskosten nicht, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO); zeigt sich der Mangel erst später, folgt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Anhaltspunkte liefert der Bericht des Verwalters im Berichtstermin (§ 156 InsO); als Beteiligter können Sie außerdem die Verfahrensakte einsehen (§ 4 InsO, § 299 ZPO).
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Der Verwalter verlangt Zahlungen zurück, die ich vor Jahren erhalten habe. Geht das?
Dahinter steht eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Ob sie durchgreift, hängt vom Anfechtungstatbestand ab, insbesondere davon, was Sie von der Zahlungsunfähigkeit wussten und ob Sie eine kongruente Deckung erhalten haben. Die Vorsatzanfechtung reicht bei Zahlungen auf eine bestehende Forderung vier Jahre vor den Insolvenzantrag zurück (§ 133 Abs. 2 InsO). Anfechtung und Anmeldung hängen zusammen: Nach Rückzahlung an die Masse lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf und kann angemeldet werden (§ 144 Abs. 1 InsO).