Insolvenzrecht
Ein Fachgebiet, drei Perspektiven. Wir beraten Schuldner, Organe und Gläubiger, jeweils in getrennten Verfahren und ohne Interessenkonflikt. Hier finden Sie die einzelnen Verfahren und Aufgaben, die wir übernehmen.
Für Unternehmen und Geschäftsführung
Von der ersten Liquiditätslücke bis zur Aufhebung des Verfahrens: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Restrukturierung nach dem StaRUG und die persönliche Haftung der Organe.
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01
Regelinsolvenz Unternehmen
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH: Eröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO, Antrag beim Amtsgericht Frankfurt, vorläufiges Verfahren, Verwertung und übertragende Sanierung.
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02
Eigenverwaltung, Schutzschirm
Voraussetzungen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, Rolle des Sachwalters und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.
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03
StaRUG-Restrukturierung
Restrukturierung nach dem StaRUG: Zugang bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Restrukturierungsplan mit 75-Prozent-Mehrheiten, Stabilisierungsanordnung und die Grenzen des Verfahrens.
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04
Antragspflicht und Haftung
Antragspflicht nach § 15a InsO und Haftung der Geschäftsleitung ab Insolvenzreife, vom Zahlungsverbot des § 15b InsO bis zur Einstandspflicht für Sozialabgaben und Steuern.
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Für Privatpersonen und Selbstständige
Der Weg aus der Überschuldung: außergerichtlicher Vergleich, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
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05
Verbraucherinsolvenz
Verbraucherinsolvenz nach §§ 304 ff. InsO: Abgrenzung zur Regelinsolvenz, Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch, Antrag, Pfändungsfreigrenzen und Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO.
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06
Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO: Abtretungsfrist von drei Jahren, Obliegenheiten nach § 295 InsO, Versagungsgründe und die von § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
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07
Außergerichtliche Einigung
Vor der Verbraucherinsolvenz steht der außergerichtliche Einigungsversuch: Planarten, Zustimmung aller Gläubiger, Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO und Pfändungsschutz während der Verhandlungen.
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Für Gläubiger
Forderungen anmelden und sichern, Einfluss im Verfahren nehmen, Anfechtungsansprüche des Verwalters prüfen.
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08
Forderungsanmeldung
Wir vertreten Gläubiger im Insolvenzverfahren, melden die Forderung innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss zur Tabelle an und betreiben bei Widerspruch die Feststellungsklage (§§ 174, 179 InsO).
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09
Insolvenzanfechtung
Prüfung von Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters nach den §§ 129 bis 147 InsO: Zeiträume der §§ 130 bis 134 InsO, Bargeschäft nach § 142 InsO und Beweislast für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
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Erstes Gespräch
Schildern Sie uns kurz Ihre Lage. Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können, welche Fristen laufen und was das erste Gespräch kostet.