Einigung mit den Gläubigern vor dem Insolvenzantrag
Reichen die Raten nicht mehr aus und liegen erste Titel oder Pfändungen vor, stellt sich die Frage nach einer Einigung außerhalb des Gerichts. Für Verbraucher ist dieser Versuch vor dem Insolvenzantrag vorgeschrieben. Stimmen alle Gläubiger zu, ist ein Insolvenzverfahren nicht erforderlich.
Der Einigungsversuch ist kein gerichtliches Verfahren, sondern ein Vertragsangebot an sämtliche Gläubiger. Sie legen Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten offen und bieten an, was Sie aufbringen können. Nehmen alle an, kommt über den nicht gezahlten Rest ein Erlassvertrag zustande (§ 397 BGB). Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO findet nicht statt. Ein Treuhänder wird nicht bestellt, und Ihr pfändbares Einkommen müssen Sie nicht abtreten. Scheitert der Versuch, benötigen Sie für den Insolvenzantrag eine Bescheinigung darüber (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Sie muss belegen, dass die Einigung auf Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag versucht wurde, und die Gründe des Scheiterns nennen. Rechtsanwälte dürfen sie ausstellen.
Schuldenbereinigungsplan, Quote und Nullplan
Kern des Angebots ist der Schuldenbereinigungsplan. Er enthält den Forderungsspiegel, die angebotene Leistung und deren Verteilung auf die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen. Drei Gestaltungen sind üblich.
- Quotenvergleich mit einer Einmalzahlung, meist aus Mitteln von Angehörigen oder einer Abfindung; eine niedrige Quote wird eher angenommen, wenn sie sofort fließt.
- Ratenplan über einen festen Zeitraum, häufig angelehnt an die Abtretungsfrist von drei Jahren im Insolvenzverfahren.
- Nullplan, wenn nichts Pfändbares vorhanden ist. Beim flexiblen Nullplan wird eine Besserungsklausel aufgenommen: Steigt Ihr Einkommen, zahlen Sie den dann pfändbaren Betrag.
Maßstab für jeden Gläubiger ist, was er im Insolvenzverfahren erhielte: den pfändbaren Teil Ihres Einkommens während der Abtretungsfrist, gekürzt um die Verfahrenskosten. Wer darunter bleibt, muss erklären, warum das Angebot trotzdem günstiger ist. Zwei Klauseln gehören in jeden Plan: die Bedingung, dass sämtliche Gläubiger zustimmen, und das Wiederaufleben der Forderung bei erheblichem Zahlungsrückstand.
Gegenüber Gesamtschuldnern wirkt ein Erlass im Zweifel nur für Sie (§ 423 BGB). Bei einer Bürgschaft ist es umgekehrt: Wird die Hauptschuld erlassen, erlischt auch die Bürgschaft (§ 767 Absatz 1 BGB). Gläubiger behalten sich deshalb meist ihre Rechte gegen Mithaftende vor und verzichten Ihnen gegenüber nur auf die Geltendmachung (pactum de non petendo). Das ist im Plan ausdrücklich zu regeln.
Zustimmung aller Gläubiger und Scheitern des Versuchs
Außergerichtlich entscheidet nicht die Mehrheit, sondern jeder Gläubiger für sich; auch der Inhaber einer geringen Forderung muss zustimmen. Ein Nein genügt, Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Nach § 305a InsO gilt der Versuch auch als gescheitert, sobald ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt.
Danach folgt der Antrag beim Insolvenzgericht, für Frankfurt am Main beim Amtsgericht Frankfurt am Main (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 InsO). Antrag und Anlagen sind auf den amtlichen Formularen einzureichen (§ 305 Absatz 5 InsO). Das Gericht kann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchführen (§§ 306 ff. InsO), es sei denn, eine Annahme ist nicht zu erwarten (§ 306 Absatz 1 Satz 3 InsO). Dort ersetzt es auf Antrag die fehlende Zustimmung, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt hat und auf sie mehr als die Hälfte der Forderungssumme entfällt. Das gilt nicht, wenn der widersprechende Gläubiger nicht angemessen beteiligt wird oder schlechter stünde als im Insolvenzverfahren (§ 309 Absatz 1 InsO). Kommt keine Einigung zustande, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Verfahrenskosten gedeckt oder nach § 4a InsO gestundet sind. Nach Ablauf der Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Absatz 2 InsO) entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Restschuldbefreiung; sie wird erteilt, wenn kein Versagungsgrund vorliegt (§ 300 InsO).
Pfändungen, Titel und Verjährung während der Verhandlungen
Solange verhandelt wird, bleibt die Zwangsvollstreckung zulässig; ein Stillhalten muss mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden. Ein gesetzliches Vollstreckungsverbot greift erst mit Eröffnung des Verfahrens (§ 89 InsO); im Eröffnungsverfahren kann das Gericht Maßnahmen einstweilen einstellen (§ 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO).
Bei einer Lohnpfändung zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen nur den unpfändbaren Teil aus. Den Rest führt er an den Gläubiger ab. Die Freibeträge nach § 850c ZPO werden jährlich zum 1. Juli angepasst; Unterhaltspflichten erhöhen sie, müssen dem Arbeitgeber aber nachgewiesen werden. Bei einer Kontopfändung schützt nur das Pfändungsschutzkonto. Ihre Bank muss das Girokonto auf Verlangen innerhalb von vier Geschäftstagen umwandeln (§ 850k ZPO); Erhöhungsbeträge weisen Sie durch eine Bescheinigung nach § 903 ZPO nach.
Titulierte Forderungen verjähren erst in 30 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft oder Errichtung des vollstreckbaren Titels (§ 197 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 201 BGB). Für titulierte, künftig fällige wiederkehrende Leistungen wie Zinsen oder Unterhalt bleibt es bei drei Jahren (§ 197 Absatz 2 BGB). Nicht titulierte Forderungen unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB); Verhandlungen hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Vor jedem Angebot prüfen wir deshalb, welche Forderungen tituliert sind und ob Verjährung eingetreten ist. Auch die Inkasso- und Nebenkosten sehen wir der Höhe nach durch.
Aussichten des Versuchs
Ob sich der Versuch in Ihrem Fall lohnt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Günstig sind wenige Gläubiger und Drittmittel für eine Einmalzahlung; auch berufliche Gründe, ein öffentlich bekannt gemachtes Verfahren zu vermeiden, sprechen für den Versuch. Schwieriger sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Sie bleiben von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmeldet und der Rechtsgrund feststeht (§ 302 Nummer 1, § 174 Absatz 2 InsO). Finanzamt und Sozialversicherungsträger können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlassen (§ 227 AO, § 76 Absatz 2 SGB IV).
Waren Sie selbständig tätig, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur unter zwei Voraussetzungen. Ihre Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein, also weniger als 20 Gläubiger bei Antragstellung (§ 304 Absatz 2 InsO), und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Absatz 1 Satz 2 InsO). Diese Darstellung ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht.
Unsere Tätigkeit und das erste Gespräch
Am Anfang steht der Forderungsspiegel; die aktuellen Salden fragen wir bei jedem Gläubiger ab. Daraus und aus Ihrem pfändbaren Einkommen entsteht der Plan. Die Korrespondenz mit Gläubigern und Inkassounternehmen übernehmen wir, ebenso die Verhandlung über ein Stillhalten. Scheitert der Versuch, stellen wir die Bescheinigung aus, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, und bereiten auf Wunsch den Insolvenzantrag vor. Abgerechnet wird nach dem RVG oder nach Vergütungsvereinbarung; ob Beratungshilfe in Betracht kommt, klären wir im ersten Gespräch. Näheres unter Ablauf und Kosten und über das Kontaktformular.
Unterlagen für das erste Gespräch
- Alle Gläubiger- und Inkassoschreiben, auch ältere
- Titel: Vollstreckungsbescheide, Urteile, notarielle Urkunden, Vergleiche
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Schreiben des Arbeitgebers
- Die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Bescheide über Sozialleistungen
- Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweis über ein P-Konto
- Mietvertrag, Angaben zu Unterhaltspflichten und laufenden Ausgaben
- Unterlagen zu Bürgschaften und Mithaftung sowie Zusagen Dritter über Mittel für eine Einmalzahlung
Häufige Fragen
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Muss wirklich jeder Gläubiger zustimmen?
Ja, denn der außergerichtliche Vergleich ist ein Vertrag, und wer nicht unterschreibt, ist daran nicht gebunden. Deshalb sind vor dem Angebot alle Gläubiger vollständig zu erfassen, auch solche mit geringen Forderungen oder ohne aktuelle Mahnung. Eine Mehrheitsentscheidung gibt es erst im gerichtlichen Planverfahren (§ 309 InsO).
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Was passiert, wenn ein Gläubiger während der Verhandlungen pfändet?
Der Versuch gilt dann kraft Gesetzes als gescheitert (§ 305a InsO), auch wenn die übrigen Gläubiger noch verhandeln. Sie dürfen die Verhandlungen freiwillig fortsetzen, müssen es aber nicht. Für den Insolvenzantrag halten wir die Vollstreckungsmaßnahme mit Datum fest und stellen auf dieser Grundlage die Bescheinigung über das Scheitern aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
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Wie lange kann ich die Bescheinigung über das Scheitern verwenden?
Maßgeblich ist der Abstand zwischen dem Scheitern des Versuchs und dem Eröffnungsantrag; er darf sechs Monate nicht überschreiten. Liegt das Scheitern länger zurück, ist ein neuer Versuch mit aktuellem Forderungsspiegel nötig. Wir stimmen deshalb Bescheinigung und Antrag zeitlich aufeinander ab.
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Lohnt sich ein Nullplan überhaupt?
Das hängt von den Gläubigern ab. Einzelne stimmen einem Nullplan zu, weil sie im Insolvenzverfahren ebenfalls nichts erhielten und die Forderung dann ausbuchen können; Behörden und Sozialversicherungsträger sind dagegen an ihre Erlassvorschriften gebunden. Eine Besserungsklausel erhöht die Bereitschaft zur Annahme. Unabhängig vom Ausgang ist der Versuch Voraussetzung für den Insolvenzantrag.
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Werden Pfändungen während der Verhandlungen ausgesetzt?
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Bis zur Eröffnung des Verfahrens darf jeder Gläubiger weiter vollstrecken; ein Aussetzen setzt die Zustimmung des einzelnen Gläubigers voraus. Das Pfändungsschutzkonto sollte deshalb eingerichtet sein, bevor die Verhandlungen beginnen. Wer den Freibetrag wegen Unterhaltspflichten erhöhen will, braucht eine Bescheinigung nach § 903 ZPO, etwa vom Arbeitgeber oder von der Familienkasse.