Insolvenzrecht · Gläubiger

Insolvenz­anfechtung abwehren

Ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erreicht Gläubiger oft erst Jahre nach der letzten Zahlung. Zurückgefordert wird der volle Betrag, häufig für Zahlungen aus mehreren Jahren. Wir prüfen für Gläubiger, ob der geltend gemachte Anspruch nach den §§ 129 bis 147 InsO trägt, und vertreten sie gegenüber dem Verwalter und im Prozess.

Ausgangslage nach einem Anfechtungsschreiben

Das Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters betrifft meist Zahlungen, die Jahre zurückliegen. Es enthält eine Aufstellung aller Überweisungen und die Aufforderung, den Gesamtbetrag innerhalb einer gesetzten Frist an die Masse zu zahlen.

Grundlage sind die §§ 129 bis 147 InsO. Jede Anfechtung setzt voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt hat (§ 129 InsO). Hinzukommen muss einer der besonderen Tatbestände der §§ 130 bis 136 InsO. Rechtsfolge ist die Rückgewähr zur Masse (§ 143 Absatz 1 InsO). Die ursprüngliche Forderung lebt nach § 144 Absatz 1 InsO wieder auf, allerdings nur als Insolvenzforderung: Der Anfechtungsgegner zahlt den vollen Betrag, meldet ihn zur Tabelle an und erhält darauf die Quote. Zinsen auf den Rückgewähranspruch schuldet er erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 143 Absatz 1 Satz 3 InsO).

Anfechtungstatbestände und ihre Zeiträume

Alle Zeiträume rechnen rückwärts ab dem Eingang des Eröffnungsantrags, nicht ab der Eröffnung (§ 139 InsO). Wann eine Zahlung als vorgenommen gilt, bestimmt § 140 InsO; bei Überweisungen zählt der Eintritt der rechtlichen Wirkungen, nicht der Auftrag.

  • Kongruente Deckung, § 130 InsO. Erfasst sind die letzten drei Monate vor dem Antrag. Der Verwalter muss beweisen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner dies wusste.
  • Inkongruente Deckung, § 131 InsO. Im letzten Monat vor dem Antrag genügt die Inkongruenz für sich allein. Im zweiten und dritten Monat davor muss der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sein oder der Anfechtungsgegner die Benachteiligung gekannt haben. Inkongruent ist etwa eine nachträglich bestellte Sicherheit oder eine Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung.
  • Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, § 132 InsO. Erfasst sind Geschäfte, die das Schuldnervermögen unmittelbar verkürzen, ohne dem anderen Teil eine Deckung zu verschaffen, ebenfalls drei Monate und nur bei Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis.
  • Vorsatzanfechtung, § 133 InsO. Der Zeitraum beträgt zehn Jahre. Hat die Rechtshandlung dem Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, etwa durch Zahlung auf eine offene Rechnung, sind es seit 2017 nur noch vier Jahre (§ 133 Absatz 2 InsO).
  • Unentgeltliche Leistung, § 134 InsO. Der Zeitraum beträgt vier Jahre. Typische Fälle sind Sicherheiten ohne Gegenleistung und Zuwendungen im Familien- oder Konzernkreis. Die Zahlung auf eine fremde Schuld, etwa die einer Schwestergesellschaft, ist nur unentgeltlich, wenn die getilgte Forderung gegen den Dritten wertlos war.

Gegenüber nahestehenden Personen im Sinn von § 138 InsO wird die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vermutet (§ 130 Absatz 3 InsO). Für Gesellschafter und Geschäftsführer des Schuldners ist die Ausgangslage deshalb eine andere als für einen außenstehenden Lieferanten.

Bargeschäft, Kenntnis und Beweislast

§ 142 InsO nimmt Leistungen von der Anfechtung aus, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist. Ein solches Bargeschäft ist nur noch nach § 133 Absatz 1 bis 3 InsO anfechtbar, und auch das nur, wenn der Empfänger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Für laufende Lieferbeziehungen ist das der wichtigste Ansatz der Verteidigung. Entscheidend ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (§ 142 Absatz 2 Satz 1 InsO). Bei Dienst- und Werkleistungen werden in der Praxis häufig etwa 30 Tage angesetzt, je nach den Umständen des Einzelfalls. Wird dagegen ein alter Rückstand in Raten abgetragen, fehlt die unmittelbare Gegenleistung; der Bargeschäftseinwand entfällt dann.

Die Beweislast für Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis liegt beim Verwalter. Der Kenntnis steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Absatz 2 InsO). Vorgetragen werden dafür meist Mahnungen, schleppende Zahlungen, Teilzahlungen und die Umstellung auf Vorkasse, die für sich genommen selten genügen. Für die Vorsatzanfechtung enthält § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO eine Vermutung zugunsten des Anfechtungsgegners: Hat er eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder eine andere Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Im Dreimonatszeitraum des § 130 InsO gilt diese Vermutung nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) verschärft. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit allein trägt den Benachteiligungsvorsatz seither nicht mehr; hinzukommen muss, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können.

Typische Konstellationen bei Gläubigern

Lieferanten sind am häufigsten betroffen, weil über Jahre viele Einzelzahlungen zusammenkommen. Hier lohnt die Prüfung jeder Position auf ein Bargeschäft, außerdem der Blick auf Skonti, Gutschriften, Retouren und Verrechnungen. Bei Vermietern ist für jede Zahlung zu klären, welchen Nutzungszeitraum sie abgilt. Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten kommt hinzu, dass der Verwalter aus dem Mandatsinhalt auf Kenntnis der Krise schließt; zeitnahe Abrechnung und Vorschüsse sind deshalb von Bedeutung. Sozialversicherungsträger treiben Beiträge oft unter Vollstreckungsandrohung bei; ob daraus eine inkongruente Deckung folgt, hängt vom konkreten Ablauf ab.

Unsere Tätigkeit im Anfechtungsfall

Eine gesetzliche Frist zur Antwort auf ein Anfechtungsschreiben gibt es nicht; die dort genannte Frist setzt der Verwalter selbst. Der Anfechtungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln (§ 146 Absatz 1 InsO, §§ 195, 199 BGB). Verhandlungen mit dem Verwalter hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Teilzahlungen und unbedachte Formulierungen können als Anerkenntnis gelten und lassen sie neu beginnen (§ 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB). Über Inhalt und Zeitpunkt einer Antwort sollte deshalb erst nach Durchsicht der Unterlagen entschieden werden.

  • Wir ordnen jede Zahlung dem geltend gemachten Tatbestand und dem maßgeblichen Zeitraum zu.
  • Aus Ihren Rechnungs- und Lieferdaten rekonstruieren wir die Zahlungshistorie; der Verwalter kennt nur die Kontoauszüge des Schuldners.
  • Für jede Position prüfen wir den Bargeschäftseinwand.
  • Gegenüber dem Verwalter nehmen wir Stellung, soweit das sinnvoll ist, und verhandeln über eine Erledigung ohne Anerkenntnis dem Grunde nach.
  • Kommt es zur Klage, vertreten wir Sie vor dem je nach Streitwert zuständigen Amts- oder Landgericht, in der Regel am allgemeinen Gerichtsstand des Anfechtungsgegners.
  • Die Anmeldung der wiederauflebenden Forderung stimmen wir mit der Verteidigung ab, dazu Forderungsanmeldung für Gläubiger.

Eine Aufrechnung mit Ihrer eigenen Forderung gegen den Rückgewähranspruch scheidet in der Regel aus (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 InsO, § 144 Absatz 1 InsO). Wir rechnen nach dem RVG ab oder schließen eine Vergütungsvereinbarung; Näheres unter Ablauf und Kosten. Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt die Prüfung Ihres Falls nicht.

Unterlagen für das erste Gespräch

  • das Anfechtungsschreiben mit allen Anlagen, insbesondere der Zahlungsaufstellung
  • Rechnungen und Lieferscheine zu den beanstandeten Zahlungen, bei Dienstleistungen Stundennachweise
  • Ihr Debitorenkonto zum Schuldner über den gesamten Zeitraum, ergänzend Kontoauszüge
  • Schriftverkehr zu Mahnungen, Stundungen, Ratenvereinbarungen und Vorkasse, auch E-Mails
  • Verträge und Sicherungsabreden, etwa Rahmenvertrag, Mietvertrag, Mandatsvertrag, Eigentumsvorbehalt
  • Titel und Vollstreckungsunterlagen, falls Sie gegen den Schuldner vollstreckt haben
  • Aktenzeichen und Insolvenzgericht, wenn möglich mit dem Datum des Eröffnungsantrags
  • Ihre Forderungsanmeldung, falls Sie bereits angemeldet haben

Für eine erste Einschätzung genügt oft das Anfechtungsschreiben mit der Zahlungsaufstellung. Sie erreichen uns über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

  • Der Verwalter fordert Zahlungen aus dem Jahr 2022 zurück. Ist das nicht längst verjährt?

    Zwei Dinge sind auseinanderzuhalten. Die Anfechtungszeiträume rechnen rückwärts ab dem Eingang des Eröffnungsantrags, bei der Vorsatzanfechtung vier Jahre, wenn Sie eine Sicherung oder Befriedigung erhalten haben (§ 133 Absatz 2 InsO), sonst zehn Jahre. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs selbst beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren eröffnet wurde (§ 146 Absatz 1 InsO, §§ 195, 199 BGB). Ein Zahlungsdatum aus dem Jahr 2022 sagt daher für sich genommen nichts über die Verjährung.

  • Muss ich innerhalb der im Schreiben genannten Frist antworten?

    Eine Pflicht dazu besteht nicht; die Frist stammt vom Verwalter, nicht aus dem Gesetz. Bleibt eine Antwort aus, kann der Verwalter Klage erheben oder die Verjährung durch einen Mahnbescheid hemmen (§ 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Üblich ist eine kurze Nachricht, mit der um Fristverlängerung und um Übersendung der Belege gebeten wird, ohne zur Sache Stellung zu nehmen.

  • Schützt mich das Bargeschäft nach § 142 InsO in einer laufenden Lieferbeziehung?

    Es kann Sie schützen, wenn Leistung und Zahlung gleichwertig sind und in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein Rahmenvertrag allein genügt dafür nicht; geprüft wird jede einzelne Zahlung mit der Lieferung, die sie abgilt. Belegen lässt sich das mit Rechnungen und Lieferscheinen, die sich den Zahlungen zuordnen lassen, bei Sammelüberweisungen mit dem Verwendungszweck.

  • Spricht eine Ratenzahlungsvereinbarung gegen mich?

    Bei der Vorsatzanfechtung wirkt sie zunächst zu Ihren Gunsten, weil § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO in diesem Fall von fehlender Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeht. Der Verwalter kann diese Vermutung widerlegen, etwa mit Ihren eigenen Vollstreckungsversuchen oder mit Rücklastschriften, von denen Sie wussten. Für die Anfechtung nach § 130 InsO im Dreimonatszeitraum gilt die Vermutung nicht. Ob die einzelnen Raten als Bargeschäft geschützt sind, ist gesondert zu prüfen, dazu oben unter Bargeschäft.

  • Kann ich gegen die Rückforderung mit meiner offenen Forderung aufrechnen?

    Eine Aufrechnung ist in aller Regel ausgeschlossen. Der Rückgewähranspruch entsteht erst mit der Verfahrenseröffnung, Sie werden also erst danach etwas zur Masse schuldig, und die Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung ist in diesem Fall nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 InsO unzulässig. Hinzu kommt, dass Ihre Forderung nach § 144 Absatz 1 InsO erst wieder auflebt, wenn Sie das Erlangte an die Masse zurückgewährt haben. Zu den Folgen für Ihre eigene Forderung siehe oben unter Ausgangslage.

Kontakt

Erstes Gespräch

Schildern Sie uns kurz Ihre Lage. Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können, welche Fristen laufen und was das erste Gespräch kostet.

Anfrage senden 069 34876863

Mo. bis Fr. 8 bis 17 Uhr

Anrufen Anfrage senden