Insolvenzrecht · Unternehmen und Organe

Insolvenz­antrags­pflicht und Geschäftsführer­haftung

Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, entscheiden wenige Wochen darüber, ob die Geschäftsleitung persönlich haftet. Diese Seite erläutert die Antragsfristen des § 15a InsO und die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife, dazu die Haftung gegenüber Einzugsstelle und Finanzamt. Sie beschreibt außerdem, was wir für Geschäftsführer und Vorstände in dieser Lage übernehmen.

Antragspflicht und Strafbarkeit nach § 15a InsO

Die Insolvenzantragspflicht trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans persönlich. Bei der GmbH ist das der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand. Bei der GmbH & Co. KG trifft sie den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Nach § 15a Absatz 1 InsO ist der Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Beides sind Höchstfristen. Wer schon nach fünf Tagen weiß, dass keine Sanierung mehr trägt, darf nicht zuwarten.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 Absatz 2 InsO). Die Rechtsprechung nimmt das in der Regel an, wenn eine Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr binnen drei Wochen nicht geschlossen werden kann. Überschuldung setzt voraus, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Absatz 2 InsO). Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Antragspflicht jeden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaft und Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats. Das gilt nicht, wenn die betreffende Person von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis hat (§ 15a Absatz 3 InsO).

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft, also an ihrem Satzungssitz. Liegt der Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit anderswo, ist ausschließlich das dortige Gericht zuständig (§ 3 Absatz 1 InsO). Insolvenzgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts (§ 2 Absatz 1 InsO), in Frankfurt am Main also das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Wird der Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 15a Absatz 4 InsO). Auch die fahrlässige Verschleppung ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Absatz 5 InsO). Der Einwand, man habe die Zahlen nicht gekannt, trägt selten, denn die Geschäftsleitung muss die wirtschaftliche Lage laufend selbst prüfen. Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung können Sie fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Absatz 2 GmbHG). Das Insolvenzgericht teilt Eröffnung und Abweisung mangels Masse der Staatsanwaltschaft mit. Hinzu kommen Strafanzeigen der Einzugsstellen und der Bericht des Insolvenzverwalters (§ 156 InsO).

Zahlungsverbot und Ersatzpflicht nach § 15b InsO

Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf die Geschäftsleitung aus dem Gesellschaftsvermögen keine Zahlungen mehr leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters unvereinbar sind (§ 15b Absatz 1 InsO). Während der Antragsfrist bleiben Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, vor allem solche zur Aufrechterhaltung des Betriebs (§ 15b Absatz 2 InsO). Voraussetzung ist, dass die Sanierung oder die Vorbereitung des Antrags mit der gebotenen Sorgfalt betrieben wird. Ist die Frist verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, gelten Zahlungen in der Regel als pflichtwidrig (§ 15b Absatz 3 InsO). Bei einem Verstoß schulden Sie der Gesellschaft Ersatz in Höhe der geleisteten Zahlung. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf diesen Betrag (§ 15b Absatz 4 InsO). Der Anspruch verjährt in fünf Jahren (§ 15b Absatz 7 InsO). Geltend gemacht wird er später vom Insolvenzverwalter, der daneben Anfechtungsansprüche nach den §§ 129 ff. InsO prüft.

Haftung für Sozialabgaben, Steuern und gegenüber Gläubigern

Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Absatz 1 SGB IV). Werden sie nicht abgeführt, droht Strafe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Absatz 1 StGB). Daneben haften Sie der Einzugsstelle zivilrechtlich auf Schadensersatz (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Die Abführung dieser Anteile gilt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung zu § 15b InsO als mit dem Zahlungsverbot vereinbar. Für die Zeit nach Ablauf der Antragsfrist ist das nicht abschließend geklärt, weil § 15b Absatz 3 InsO dann einen strengeren Maßstab anlegt.

Für Steuern haften Sie, wenn Sie Erklärungs- oder Zahlungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (§§ 34, 69 AO). Bei der Lohnsteuer, fällig am 10. des Folgemonats (§ 41a Absatz 1 EStG), gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht. Bei der Umsatzsteuer rechnet das Finanzamt dagegen mit einer Tilgungsquote. Für die Zeit zwischen Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag entschärft § 15b Absatz 8 InsO den Konflikt mit dem Zahlungsverbot. Wer seiner Antragspflicht nach § 15a InsO nachkommt, verletzt keine steuerlichen Zahlungspflichten, wenn er in diesem Zeitraum Steuern nicht zahlt. Festgesetzt wird die Haftung durch Haftungsbescheid (§ 191 AO), gegen den innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden kann (§ 355 AO).

Gegenüber den Gläubigern ist § 15a InsO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Altgläubiger können den Quotenschaden verlangen, den der Insolvenzverwalter gebündelt geltend macht (§ 92 InsO). Wer erst nach Eintritt der Insolvenzreife geliefert hat, kann darüber hinaus Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus dem Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit entstanden ist.

D&O-Versicherung und ihre Grenzen

Wissentliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Geldstrafen sind nicht versicherbar; ob und in welchem Umfang Geldbußen gedeckt sind, ist umstritten und richtet sich nach der konkreten Police. Ob der Ersatzanspruch aus § 15b InsO als Haftpflichtanspruch gedeckt ist, hängt ebenfalls vom Wortlaut der Police ab. D&O-Policen stellen üblicherweise auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung ab, nicht auf den der Pflichtverletzung. Deshalb kommt es auf die Laufzeit der Police und eine vereinbarte Nachmeldefrist an. Eine drohende Inanspruchnahme ist dem Versicherer früh und schriftlich anzuzeigen; die Bedingungen enthalten dafür Fristen.

Erste Maßnahmen und unsere Tätigkeit

Sobald die Zahlungsfähigkeit unsicher wird, braucht die Geschäftsleitung zwei Unterlagen. Erstens einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, der die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren Mitteln gegenüberstellt, fortgeschrieben als Finanzplan über die kommenden Wochen. Zweitens, für die Prüfung der Überschuldung, eine Fortbestehensprognose mit dokumentierter Ertrags- und Finanzplanung für zwölf Monate. Beide Unterlagen sollten datiert und mit ihren Grundlagen aufbewahrt werden. Ein späterer Vorwurf, die Insolvenzreife sei verkannt worden, muss sich an diesen Unterlagen messen lassen. Diese Darstellung gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.

Wir prüfen anhand Ihrer Zahlen, ob und wann Insolvenzreife eingetreten ist, und ordnen die Fristen ein. Die Zahlungen der letzten Monate sichten wir auf Risiken nach § 15b InsO und nach den §§ 129 ff. InsO. Den Eröffnungsantrag bereiten wir vor, soweit er zu stellen ist. Daneben prüfen wir, ob Eigenverwaltung oder, bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit, ein Verfahren nach dem StaRUG in Betracht kommt. Gegenüber Insolvenzverwalter, Einzugsstelle und Finanzamt vertreten wir Sie, ebenso im Ermittlungsverfahren. Die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung, Näheres unter Ablauf und Kosten.

Unterlagen für das erste Gespräch

Termine vereinbaren Sie über die Seite Kontakt. Bringen Sie mit, was vorhanden ist:

  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste
  • die letzten beiden Jahresabschlüsse
  • Liste der offenen Verbindlichkeiten mit Fälligkeitsdaten, getrennt nach Lieferanten, Banken, Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Kreditverträge
  • Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Schriftverkehr mit Einzugsstelle, Finanzamt und Gerichtsvollzieher
  • die D&O-Police mit den Versicherungsbedingungen, falls vorhanden

Häufige Fragen

  • Wie lange habe ich Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?

    Die gesetzliche Höchstfrist beträgt drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung (§ 15a Absatz 1 InsO). Sie läuft ab dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife, auch wenn die Geschäftsleitung ihn erst später bemerkt. Die Drei- und die Sechswochenfrist dürfen zudem nicht ausgeschöpft werden, wenn vorher feststeht, dass die Sanierung nicht trägt.

  • Mache ich mich auch strafbar, wenn ich die Insolvenzreife nur übersehen habe?

    Ja. § 15a Absatz 5 InsO stellt auch die fahrlässige Verschleppung unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Fahrlässig handelt, wer die Insolvenzreife bei ordnungsgemäßer Beobachtung der Zahlen hätte erkennen müssen; eine verspätete Buchhaltung entlastet deshalb nur ausnahmsweise. Die fünfjährige Sperre für das Geschäftsführeramt nach § 6 Absatz 2 GmbHG setzt dagegen eine vorsätzliche Tat voraus.

  • Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Löhne und Lieferanten bezahlen?

    Das hängt vom Zeitpunkt und vom Zweck der Zahlung ab. Innerhalb der Antragsfrist privilegiert § 15b Absatz 2 InsO Zahlungen, die den Betrieb aufrechterhalten, etwa Löhne oder Miete, wenn zugleich die Sanierung oder der Antrag vorbereitet wird. Läuft die Frist ohne Antrag ab, sind Zahlungen nur noch ausnahmsweise pflichtgemäß (§ 15b Absatz 3 InsO). Ob eine bestimmte Lieferantenzahlung darunter fällt, lässt sich nur anhand der Konten und des Zahlungszwecks beurteilen.

  • Zahlt die D&O-Versicherung, wenn der Insolvenzverwalter mich in Anspruch nimmt?

    Das lässt sich pauschal nicht sagen, weil es auf die Police ankommt. Neben der Deckungsfrage entscheidet der Zeitpunkt: Die Anspruchserhebung muss in die Vertragslaufzeit oder in eine vereinbarte Nachmeldefrist fallen; nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung ist deshalb zu klären, ob und wie lange die Police für frühere Pflichtverletzungen noch schützt. Bekannte Umstände, die zu einer Inanspruchnahme führen können, sind dem Versicherer nach den Bedingungen anzuzeigen, sonst ist die Deckung auch bei an sich versichertem Anspruch gefährdet.

  • Was passiert mit nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung?

    Strafbar nach § 266a Absatz 1 StGB ist das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile, unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wurde. Reichen die Mittel nicht für alle Gläubiger, sind diese Anteile nach der Rechtsprechung vorrangig abzuführen. Fehlen die Mittel am Fälligkeitstag ganz, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Engpass nicht schon vorher absehbar war und keine Vorsorge möglich gewesen wäre. Die Einzugsstelle kann den Betrag daneben als Schadensersatz von der Geschäftsleitung persönlich verlangen (§ 823 Absatz 2 BGB).

Kontakt

Erstes Gespräch

Schildern Sie uns kurz Ihre Lage. Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können, welche Fristen laufen und was das erste Gespräch kostet.

Anfrage senden 069 34876863

Mo. bis Fr. 8 bis 17 Uhr

Anrufen Anfrage senden