Ausgangslage: drohende Zahlungsunfähigkeit
Sie bedienen Ihre Verbindlichkeiten heute noch. Der Blick auf die nächsten Monate zeigt aber eine Lücke, die sich aus dem laufenden Geschäft nicht mehr schließen lässt. Einzelne Gläubiger blockieren eine Lösung.
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es dafür den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Ein Insolvenzverfahren ist er nicht. Die Geschäftsführung bleibt im Amt. Bekannt gemacht wird das Verfahren nur, wenn Sie die öffentliche Restrukturierungssache nach § 84 StaRUG wählen. Gestaltet werden allein die Forderungen, die in den Plan einbezogen sind.
Zugangsvoraussetzungen und Grenzen
Der Restrukturierungsrahmen steht Ihnen offen, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 29 Absatz 1 StaRUG). Der Begriff richtet sich nach § 18 InsO. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate. Sie müssen darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum voraussichtlich zahlungsunfähig werden.
Nach oben ist der Zugang begrenzt, aber nicht so scharf wie oft angenommen. Ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten (§ 17 InsO), scheidet der Rahmen praktisch aus. Eine Überschuldung (§ 19 InsO) sperrt den Zugang dagegen nicht automatisch, löst aber die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 3 StaRUG aus. Das Gericht kann die Sache daraufhin nach § 33 Absatz 2 StaRUG aufheben, muss es aber nicht: Es sieht davon ab, wenn die Beseitigung des Insolvenzgrunds Gegenstand des Plans und das Restrukturierungsziel überwiegend wahrscheinlich ist.
Davon zu trennen ist die Antragspflicht. Vor Rechtshängigkeit gelten die Fristen des § 15a InsO: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung, jeweils ab Eintritt. Ist die Restrukturierungssache rechtshängig, ruht diese Pflicht (§ 42 Absatz 1 StaRUG). An ihre Stelle tritt die unverzügliche Anzeige nach § 32 Absatz 3 StaRUG; wer sie unterlässt, macht sich strafbar (§ 42 Absatz 3 StaRUG).
Heikel bleibt die Abgrenzung. Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit liegen bei angespannter Liquidität oft nur wenige Wochen auseinander; die Fortbestehensprognose reicht dabei nur zwölf Monate (§ 19 Absatz 2 InsO). Wer den Zeitpunkt verpasst, kann den Rahmen nicht mehr nutzen und muss Insolvenzantrag stellen. Zugleich greifen die Haftungsfolgen der §§ 15a, 15b InsO. Näheres unter Insolvenzantragspflicht und Haftung.
Restrukturierungsplan, Gruppen und Mehrheiten
Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan aus darstellendem und gestaltendem Teil. Einen Lieferanten, dessen Fortbestand für den Betrieb notwendig ist, nehmen Sie in der Regel nicht in den Plan auf. Die Auswahl müssen Sie sachlich begründen. Eine endfällige Anleihe oder ein Konsortialkredit können dagegen gestaltet werden.
Die Planbetroffenen werden nach ihrer Rechtsstellung in Gruppen eingeteilt: gesicherte und ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger, Anteilsinhaber (§ 9 StaRUG). Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich (§ 25 Absatz 1 StaRUG). Gezählt werden Summen, nicht Köpfe.
Stimmt eine Gruppe nicht zu, ist der Plan nicht automatisch gescheitert. Liegen die Voraussetzungen der §§ 26 bis 28 StaRUG vor, gilt die Zustimmung der ablehnenden Gruppe als erteilt (gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung). Eine gesonderte Ersetzungsentscheidung trifft das Gericht nicht; die Voraussetzungen prüft es erst im Bestätigungsverfahren (§ 63 StaRUG). Die ablehnende Gruppe muss angemessen beteiligt sein und darf nicht schlechter stehen als ohne den Plan. Zusätzlich muss die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt haben. Eine Blockade einzelner Gläubiger lässt sich so überwinden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Der Preis ist eine belastbare Vergleichsrechnung.
Abgestimmt wird außerhalb des Gerichts oder in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 StaRUG). Die Bestätigung beantragen Sie beim Restrukturierungsgericht (§ 60 StaRUG). Mit ihrer Rechtskraft treten die Wirkungen des gestaltenden Teils für und gegen alle Planbetroffenen ein, auch für die Überstimmten (§ 67 Absatz 1 StaRUG).
Anzeige, Stabilisierungsanordnung, Restrukturierungsbeauftragter
Das Verfahren beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG). Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, für Hessen das Amtsgericht Frankfurt am Main. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Beizufügen sind unter anderem der Planentwurf oder ein Konzept sowie eine Darstellung des Verhandlungsstands.
Auf Antrag ordnet das Gericht eine Stabilisierung an (§ 49 StaRUG). Die Anordnung untersagt Zwangsvollstreckungen und die Verwertung von Sicherungsgut. Gesichert werden soll damit der Zeitraum, in dem der Plan zur Abstimmung gestellt wird. Die Anordnung ist zunächst auf höchstens drei Monate befristet, kann aufgehoben werden und erfasst nur die vom Gericht angeordneten Maßnahmen. Eine Verlängerung ist unter den Voraussetzungen des § 53 StaRUG möglich.
Einen Restrukturierungsbeauftragten bestellt das Gericht in den Fällen des § 73 StaRUG von Amts wegen, etwa wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen gestaltet werden sollen. Daneben gibt es den fakultativen Beauftragten auf Antrag (§ 77 StaRUG). Seine Vergütung tragen Sie.
Was nicht gestaltbar ist
Nicht gestaltbar sind Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung (§ 4 StaRUG). Löhne, Urlaubsansprüche und Pensionszusagen bleiben unberührt. Ebenfalls ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Geldstrafen.
Auch ein Personalabbau lässt sich über den Plan nicht abbilden. Wer Eingriffe in Arbeitsverhältnisse oder in laufende Verträge braucht, ist beim StaRUG falsch. Dafür kommen die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren in Betracht. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wo die Belastung sitzt: bei den Finanzverbindlichkeiten oder im operativen Geschäft.
Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
Die Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft haben fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können (§ 1 Absatz 1 StaRUG). Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen berichten. Praktisch heißt das: rollierende Liquiditätsplanung mit ausreichendem Horizont, dokumentierte Befassung der Geschäftsführung.
Eine eigene Sanktionsnorm enthält § 1 StaRUG nicht. Die Vorschrift wirkt über die allgemeinen Sorgfaltsmaßstäbe, etwa § 43 GmbHG. Eine lückenhafte Dokumentation wird in einer späteren Haftungsdiskussion gegen die Geschäftsführung verwendet.
Was wir übernehmen
- Wir prüfen anhand Ihrer Liquiditätsplanung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind.
- Den Restrukturierungsplan entwerfen wir, mit Gruppenbildung und Vergleichsrechnung.
- Anzeige und Stabilisierungsanträge bereiten wir vor und reichen sie ein.
- In Verhandlungen mit Banken, Anleihegläubigern und einzelnen Großgläubigern vertreten wir Sie.
- Wir begleiten Abstimmung und Bestätigungsverfahren.
- Für die Geschäftsführung dokumentieren wir die Pflichten nach § 1 StaRUG.
Wir rechnen nach dem RVG ab oder schließen eine Vergütungsvereinbarung, in Restrukturierungsmandaten regelmäßig auf Stundenbasis. In gerichtlichen Verfahren wird die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten. Stundensatz und eine Schätzung des Aufwands erhalten Sie vor Mandatsübernahme in Textform. Näheres unter Ablauf und Kosten.
Diese Darstellung ist allgemeine Information und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.
Unterlagen für das erste Gespräch
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung und Summen- und Saldenliste
- Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre
- Liquiditätsplanung mit Angabe des Planungshorizonts
- Aufstellung der Finanzverbindlichkeiten mit Laufzeiten, Sicherheiten und Covenants
- Kredit- und Sicherheitenverträge
- Aufstellung offener Forderungen gegen Sie, getrennt nach Gläubigergruppen
- Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste
- Übersicht der Rückstände bei Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
- Angaben zu Pensionszusagen
Einen ersten Termin vereinbaren Sie über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
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Wird eine StaRUG-Restrukturierung öffentlich bekannt?
Im Regelfall nicht. Das Verfahren wird weder im Handelsregister noch in einem öffentlichen Portal bekannt gemacht. Anders liegt es, wenn Sie eine öffentliche Restrukturierungssache nach § 84 StaRUG wählen, etwa um eine Anerkennung im europäischen Ausland zu erreichen. Diese Entscheidung treffen Sie selbst.
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Kann ich das StaRUG noch nutzen, wenn ich einzelne Rechnungen nicht mehr bezahle?
Das hängt vom Umfang ab. Bleiben fällige Zahlungen dauerhaft offen, kann bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegen. Dann scheidet der Restrukturierungsrahmen praktisch aus und die Frist des § 15a InsO läuft. Die Abgrenzung setzt eine Liquiditätsrechnung voraus und lässt sich ohne Zahlen nicht beantworten.
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Muss ich alle Gläubiger in den Plan einbeziehen?
Nein. Sie wählen aus, in welche Forderungen der Plan eingreift. Die Auswahl muss sachgerecht begründet sein. Lieferanten und Dienstleister, die für den Betrieb notwendig sind, bleiben in der Praxis häufig unberührt und werden weiter voll bedient.
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Können Löhne oder Pensionszusagen gekürzt werden?
Nein. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis und Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung sind nach § 4 StaRUG einer Gestaltung entzogen. Auch Kündigungen lassen sich über den Restrukturierungsplan nicht umsetzen. Wer den operativen Bereich anpassen muss, braucht ein anderes Verfahren.
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Wie lange schützt eine Stabilisierungsanordnung vor Vollstreckung?
Die Frist beträgt zunächst drei Monate. § 53 StaRUG lässt eine Verlängerung zu, insbesondere wenn der Plan bereits zur Abstimmung steht. Erfasst sind nur die vom Gericht angeordneten Maßnahmen. Mit Aufhebung der Restrukturierungssache endet der Schutz.