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Insolvenzgeld: Was Beschäftigte bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers wissen sollten

Bleibt der Lohn aus und ist über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzantrag gestellt, fragen sich Beschäftigte zuerst, wovon sie die nächsten Wochen leben sollen. Das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gleicht ausgebliebenes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum aus, setzt aber einen rechtzeitigen Antrag voraus. Dieser Beitrag erklärt außerdem, was im Verfahren mit dem Arbeitsverhältnis und mit älteren Rückständen geschieht.

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Wann ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses noch Lohn zu bekommen haben (§ 165 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Absatz 1 Satz 2 SGB III:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Nummer 1)
  • die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (Nummer 2)
  • die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Eröffnungsantrag gestellt ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Nummer 3)

Der Insolvenzantrag allein ist noch kein Insolvenzereignis. Der Lohn aus dem vorläufigen Verfahren zwischen Antrag und Entscheidung des Gerichts fällt deshalb häufig in den gedeckten Zeitraum. Maßgeblich sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis; endete es schon vorher, zählen die letzten drei Monate bis zu seinem Ende.

Höhe und Grenzen des Insolvenzgelds

Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt. Dafür wird das Bruttoentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung begrenzt und um die gesetzlichen Abzüge vermindert (§ 167 Absatz 1 SGB III). Diese Grenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Absatz 4 SGB III) und ändert sich jährlich; wer darüber verdient, erhält nicht den vollen Nettolohn. Zum Arbeitsentgelt zählen alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 165 Absatz 2 Satz 1 SGB III), also etwa auch Zuschläge und vergütete Überstunden. Sonderzahlungen sind erfasst, soweit sie dem Dreimonatszeitraum zuzuordnen sind; das hängt von der vertraglichen oder tariflichen Regelung ab.

Nicht gedeckt sind Ansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach entstehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1 SGB III), etwa eine Abfindung oder die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs. Den offenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die drei Monate zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle, in der Regel der Krankenkasse (§ 175 Absatz 1 SGB III); darum müssen Sie sich nicht selbst kümmern.

Antrag bei der Agentur für Arbeit und Vorfinanzierung

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt (§ 327 Absatz 3 SGB III). Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden; das ist eine Ausschlussfrist (§ 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III). Sie läuft ab dem Tag des Ereignisses, nicht erst ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren. Wer sie aus Gründen versäumt, die er nicht selbst zu vertreten hat, kann den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 324 Absatz 3 Satz 2 SGB III). Ausgeschlossen ist diese Nachfrist, wenn man sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um seine Ansprüche bemüht hat (§ 324 Absatz 3 Satz 3 SGB III).

Die Höhe des offenen Entgelts bescheinigt der Agentur der Insolvenzverwalter, wird kein Verfahren eröffnet, der Arbeitgeber (§ 314 SGB III). Mit dem Antrag gehen Ihre Lohnansprüche, soweit sie das Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesagentur über, die diesen Teil dann selbst verfolgt (§ 169 Satz 1 SGB III).

Einen Vorschuss kann die Agentur zahlen, sobald ein Eröffnungsantrag gestellt ist. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis beendet sein und der Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen (§ 168 Absatz 1 SGB III). Der Vorschuss wird angerechnet und ist zu erstatten, soweit später ein geringerer oder kein Anspruch festgestellt wird (§ 168 Absatz 3 SGB III).

Wer im vorläufigen Verfahren weiterarbeitet, erhält keinen Vorschuss, weil sein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Damit der Betrieb trotzdem laufen kann, bereitet der vorläufige Insolvenzverwalter häufig eine Vorfinanzierung vor: Die Beschäftigten übertragen ihre Lohnansprüche an eine Bank, die das Entgelt auszahlt und später das Insolvenzgeld erhält. Das setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit der Übertragung vor dem Insolvenzereignis zugestimmt hat (§ 170 Absatz 4 Satz 1 SGB III); zustimmen darf sie nur, wenn so voraussichtlich ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Absatz 4 Satz 2 SGB III). Vor der Unterschrift sollten Sie sich erklären lassen, für welche Monate die Übertragung gilt und wann die Bank zahlt.

Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

Die Insolvenz beendet das Arbeitsverhältnis nicht; es besteht nach der Eröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Absatz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann ebenso wie die Beschäftigten kündigen, ohne an eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung gebunden zu sein (§ 113 Satz 1 InsO). Die Frist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende, eine kürzere Frist bleibt maßgeblich (§ 113 Satz 2 InsO). Den Schaden aus der Abkürzung einer längeren Frist können Beschäftigte als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 113 Satz 3 InsO).

Der Kündigungsschutz bleibt bestehen: Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, braucht auch der Verwalter einen Kündigungsgrund, und die Insolvenz allein ist keiner. Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss auch in der Insolvenz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); sonst gilt sie in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

Lohn für die Zeit nach der Eröffnung ist eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 InsO) und wird vor den Insolvenzgläubigern aus der Masse bezahlt, auch während einer Freistellung. Zeigt der Verwalter allerdings Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), werden die bis dahin entstandenen Masseverbindlichkeiten erst nach den Verfahrenskosten und den danach begründeten Verbindlichkeiten bedient (§ 209 InsO); dann kann auch solcher Lohn ausfallen.

Lohn für die Zeit vor der Eröffnung, den das Insolvenzgeld nicht deckt, ist in der Regel eine Insolvenzforderung (§ 38, § 108 Absatz 3 InsO). Das betrifft ältere Rückstände vor dem Dreimonatszeitraum und den Teil des Entgelts, der wegen der Beitragsbemessungsgrenze offen bleibt. Solche Forderungen melden Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an (§ 174 Absatz 1 InsO), innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss. Darauf entfällt nur eine Quote, deren Höhe sich erst im Verfahren zeigt.

Unterlagen sammeln und Fristen notieren

Für den Antrag und eine spätere Anmeldung brauchen Sie Belege:

  • Arbeitsvertrag mit späteren Änderungen
  • Lohnabrechnungen, auch für Monate ohne Zahlung
  • Kontoauszüge mit den tatsächlichen Zahlungseingängen
  • Stundenzettel oder andere Nachweise über Überstunden und Zuschläge
  • ein Kündigungsschreiben mit einem Vermerk, wann es zugegangen ist
  • Post vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter

Notieren Sie sich den Tag des Insolvenzereignisses, ab dem die zwei Monate für den Antrag laufen, und den Zugang einer Kündigung. Eröffnung und Abweisung mangels Masse macht das Insolvenzgericht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 3 InsO). Eine Abweisung mangels Masse muss der Arbeitgeber zudem dem Betriebsrat oder, wenn es keinen gibt, den Beschäftigten unverzüglich mitteilen (§ 165 Absatz 5 SGB III).

Wann Beratung sinnvoll ist

Rechtlicher Rat lohnt sich vor allem, wenn unklar ist, ob und wann ein Insolvenzereignis eingetreten ist, oder wenn Rückstände weiter zurückreichen als drei Monate. Wir prüfen, welche Ansprüche das Insolvenzgeld abdeckt und welche Sie selbst verfolgen müssen, und übernehmen die Anmeldung zur Tabelle. Wie ein Verfahren über ein Unternehmen insgesamt abläuft, beschreibt die Seite Regelinsolvenz für Unternehmen; einen Termin vereinbaren Sie über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

  • Haben auch Minijobber und Auszubildende Anspruch auf Insolvenzgeld?

    Ja. Es kommt darauf an, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Inland beschäftigt waren, nicht darauf, ob Sie in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende sind deshalb ebenso erfasst wie Vollzeitkräfte. Keinen Anspruch haben Selbständige und in der Regel Gesellschafter-Geschäftsführer, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, weil sie nicht als Arbeitnehmer gelten.

  • Ich habe wegen der ausbleibenden Löhne selbst gekündigt. Bekomme ich trotzdem Insolvenzgeld?

    Wer das Arbeitsverhältnis beendet hat, ist für das Insolvenzgeld ohne Bedeutung. Liegt Ihr Ausscheiden vor dem Insolvenzereignis, ist offener Lohn aus Ihren letzten drei Beschäftigungsmonaten gedeckt. Ausgezahlt wird allerdings erst nach dem Insolvenzereignis, und die Antragsfrist von zwei Monaten ab diesem Tag gilt auch für Sie. Ob die eigene Kündigung Folgen für ein Arbeitslosengeld hat, sollten Sie gesondert mit der Agentur für Arbeit klären.

  • Muss ich auf das Insolvenzgeld Steuern zahlen?

    Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nummer 2 Buchstabe b EStG). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG): Das Finanzamt bezieht es in die Berechnung des Steuersatzes ein, der für Ihr übriges Einkommen gilt. Daraus kann sich eine Nachzahlung ergeben. Ab einer bestimmten Höhe solcher Leistungen sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG).

  • Was gilt, wenn ich von der Abweisung mangels Masse erst Monate später erfahre?

    Wer ohne Kenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat, bekommt Insolvenzgeld für die drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Tag, an dem er davon erfahren hat (§ 165 Absatz 3 SGB III). Die Antragsfrist rechnet dagegen weiter ab dem Insolvenzereignis. Ist sie verstrichen, bleibt nur die Nachfrist, und die setzt voraus, dass Ihnen die späte Kenntnis nicht vorzuwerfen ist. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort und legen Sie dar, warum Sie nicht früher Bescheid wissen konnten.

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