Ratgeber · Kaufinteressenten

Gegenstände aus Insolvenz­verfahren kaufen: Rechtslage und Ablauf

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verkauft der Insolvenzverwalter das Vermögen, das zur Masse gehört; der Erlös kommt den Gläubigern zugute. Rechtsanwalt Thomas Bandl ist vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Insolvenzverwalter bestellt, und die Kanzlei bietet auf dieser Website Gegenstände aus seinen Verfahren an. Hier erläutern wir, auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht und wie Unternehmen und Privatleute einen solchen Gegenstand erwerben.

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Wer verkauft: der Insolvenzverwalter

Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei der Eröffnung des Verfahrens gehört, und alles, was er während des Verfahrens hinzuerwirbt (§ 35 Absatz 1 InsO). Mit der Eröffnung verliert der Schuldner die Befugnis, dieses Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Er nimmt die Masse sofort in Besitz und Verwaltung (§ 148 Absatz 1 InsO) und hat sie nach dem Berichtstermin zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen (§ 159 InsO). Bei beweglichen Gegenständen wie Fahrzeugen oder Maschinen heißt Verwerten in aller Regel: verkaufen.

Aus dem Erlös werden zuerst die Kosten des Verfahrens und die übrigen Masseverbindlichkeiten beglichen (§ 53 InsO); was danach bleibt, wird an die Insolvenzgläubiger verteilt. Der Kaufpreis kommt damit den Gläubigern zugute und nicht dem Schuldner.

Für Käufer ist entscheidend, dass sie vom Verfügungsberechtigten erwerben. Wer nach der Eröffnung einen Gegenstand der Masse beim Schuldner selbst kauft, wird in aller Regel nicht Eigentümer, denn Verfügungen des Schuldners über die Masse sind unwirksam (§ 81 Absatz 1 Satz 1 InsO). Hat der Schuldner einen Gegenstand vor dem Verfahren einem Gläubiger zur Sicherheit übereignet, darf der Verwalter ihn dennoch freihändig verkaufen, sofern er ihn in Besitz hat (§ 166 Absatz 1 InsO). Der gesicherte Gläubiger erhält dann den Erlös, nachdem die Kosten für Feststellung und Verwertung für die Masse entnommen sind (§ 170 Absatz 1 InsO).

Geschäfte von besonderer Bedeutung, etwa die Veräußerung des Unternehmens oder des Warenlagers im Ganzen, darf der Verwalter nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vornehmen; ist keiner bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung (§ 160 InsO). Fehlt die Zustimmung, bleibt das Geschäft dennoch wirksam (§ 164 InsO).

Warum die Gegenstände zu Festpreisen angeboten werden

Der Verwalter muss die Masse bestmöglich verwerten. Was bei einem Verkauf zu wenig erlöst wird, steht bei der Verteilung an die Gläubiger nicht zur Verfügung. Verletzt er schuldhaft die Pflichten, die ihm die Insolvenzordnung auferlegt, ist er allen Beteiligten persönlich zum Schadenersatz verpflichtet (§ 60 Absatz 1 InsO). Außerdem steht er unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Absatz 1 InsO) und muss bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung legen (§ 66 Absatz 1 InsO).

Deshalb setzt der Verwalter den Preis fest, bevor ein Gegenstand angeboten wird. Ein vorab festgesetzter Preis macht zudem nachvollziehbar, zu welchen Bedingungen ein Gegenstand angeboten wurde, und erleichtert dem Verwalter den Nachweis gegenüber Gericht und Gläubigern. Die Gegenstände werden zu Festpreisen angeboten. Welche Preisangabe für einen bestimmten Gegenstand gilt, steht jeweils direkt beim Preis auf seiner Seite.

Was Sie vor einer Anfrage prüfen können

Jeder Gegenstand hat in der Übersicht eine eigene Seite. Dort stehen Fotos, die Eckdaten, eine Beschreibung des Zustands und, soweit vorhanden, Unterlagen als PDF, die sich im Browser öffnen lassen. Einzelne Unterlagen gibt die Kanzlei nur auf Anfrage heraus.

Das Gesamtexposé zeigt alle angebotenen Gegenstände auf einer Seite, jeweils mit Fotos, den wichtigsten Eckdaten, dem Preis und einem Link zur ausführlichen Seite. Es eignet sich, um Gegenstände zu vergleichen oder eine Auswahl im eigenen Unternehmen weiterzugeben; über die Druckfunktion des Browsers lässt es sich als PDF speichern.

Achten Sie beim Preis auf die Angabe zur Umsatzsteuer. Ob und wie sie ausgewiesen wird, hängt vom einzelnen Gegenstand ab und steht jeweils beim Preis. Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört diese Angabe in die Kalkulation.

Was die Seite eines Gegenstands offenlässt, etwa eine fehlende Angabe in den Eckdaten oder eine Unterlage, die nicht online steht, fragen Sie am besten vor dem Kauf nach.

So läuft eine Anfrage ab

Anfragen können Unternehmen ebenso stellen wie Privatleute. Dafür gibt es mehrere Wege:

  • Anfrage zu einem Gegenstand: Die Schaltfläche „Anfrage zu diesem Gegenstand“ auf der Seite des Gegenstands und im Gesamtexposé führt zum Kontaktformular, in dem der Bezug schon eingetragen ist. Eine Anmeldung ist nicht nötig. Außer Ihrem Namen brauchen wir Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Telefonnummer.
  • Rückruf anfordern: Mit „Rückruf anfordern“ hinterlassen Sie nur Ihren Namen und Ihre Telefonnummer und wählen, wann wir Sie am besten erreichen.
  • Anrufen: Die Telefonnummer der Kanzlei steht bei jedem Gegenstand.

Eine Anfrage reserviert den Gegenstand nicht. Wenn Sie kaufen möchten, stimmt die Kanzlei mit Ihnen vor dem Vertragsschluss ab, wie Zahlung und Übergabe ablaufen. Den Kaufvertrag schließen Sie anschließend mit dem Insolvenzverwalter.

Die Rolle der Kanzlei

Als Insolvenzverwalter handelt Thomas Bandl im Interesse der Gläubiger, und die Kanzlei unterstützt ihn dabei. Beim Verkauf steht sie deshalb auf der Seite der Masse, der ein angemessener Erlös zufließen soll. Anwaltlich beraten kann sie Käufer aus diesem Grund nicht, auch nicht zum Kaufvertrag oder zu den steuerlichen Folgen eines Kaufs. Sachliche Auskünfte zu einem Gegenstand und zum Ablauf erhalten Sie trotzdem.

Eine Anfrage zu einem Gegenstand begründet kein Mandat. Wer zu seinem Kauf rechtlichen oder steuerlichen Rat braucht, wendet sich an einen Berater, der an dem Verfahren nicht beteiligt ist.

Kontakt aufnehmen

Welche Gegenstände derzeit angeboten werden, zeigt das Gesamtexposé. Fragen zu einem Gegenstand oder zum Ablauf richten Sie über die Seite Kontakt an uns; dort stehen auch Telefonnummer und Erreichbarkeit. Wenn Sie nicht über die Schaltfläche beim Gegenstand schreiben, nennen Sie bitte dessen Nummer, damit wir Ihre Anfrage zuordnen können.

Häufige Fragen

  • Reserviert meine Anfrage den Gegenstand für mich?

    Nein. Der Gegenstand bleibt im Angebot, bis ein Kaufvertrag geschlossen ist, und andere Interessenten können in der Zwischenzeit ebenfalls anfragen. Ist ein Gegenstand reserviert, trägt seine Seite ein entsprechendes Kennzeichen.

  • Wer ist beim Kauf mein Vertragspartner?

    Verkäufer ist der Insolvenzverwalter. Er handelt weder auf eigene Rechnung noch als Vertreter des Schuldners, sondern kraft seines Amtes für die Insolvenzmasse; in diese fließt auch der Kaufpreis. Die Kanzlei bereitet den Vertrag vor und ist für den Ablauf Ihre Ansprechpartnerin.

  • Brauche ich für eine Anfrage ein Konto?

    Nein. Ein Konto oder eine Anmeldung gibt es nicht. Fragen zu einem Gegenstand, Kaufanfragen und Rückrufwünsche nimmt die Kanzlei über das Kontaktformular, über „Rückruf anfordern“ oder am Telefon entgegen.

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