Das Rechtsgebiet

Insolvenz- und Sanierungs­recht: Entwicklung und Grundzüge

Aus dem Konkursrecht des 19. Jahrhunderts ist ein Rechtsgebiet geworden, das die Sanierung gleichrangig neben die Abwicklung stellt. Diese Seite zeichnet den Weg nach und erklärt, wie ein Verfahren heute aufgebaut ist.

Entwicklung

Vom Konkurs zur Sanierung

Das Wort Konkurs kommt vom lateinischen concursus creditorum, dem Zusammenlaufen der Gläubiger. Der Gedanke dahinter ist bis heute derselbe: Reicht das Vermögen eines Schuldners nicht für alle, soll nicht der schnellste Gläubiger alles bekommen. An die Stelle des Wettlaufs tritt ein geordnetes Verfahren, in dem alle gleich behandelt werden.

Die Konkursordnung von 1877 setzte diesen Gedanken für das Deutsche Reich um. Sie war auf Abwicklung angelegt: Der Verwalter verwertete das Vermögen, das Unternehmen endete. Ein Jahrhundert später hatte das Gesetz seine Wirkung weitgehend verloren. In den 1970er und 1980er Jahren wurde der überwiegende Teil der Anträge mangels Masse abgewiesen, weil das vorhandene Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten deckte. Unter dem Schlagwort vom Konkurs des Konkurses begann die Arbeit an einer Reform.

Die Insolvenzordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat, fasste Konkurs und Vergleich in einem einheitlichen Verfahren zusammen. Sie senkte die Schwelle für die Eröffnung, schuf mit dem Insolvenzplan ein Instrument für die Sanierung und gab natürlichen Personen erstmals die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Die späteren Reformen haben diese Richtung fortgeführt: mehr Einfluss für die Gläubiger, mehr Spielraum für die Sanierung in eigener Regie, kürzere Wege zur Restschuldbefreiung.

Stationen der Gesetzgebung

Die wichtigsten Gesetze und Reformen, jeweils mit dem Tag, an dem sie in Kraft getreten sind.

  1. 1877

    Konkursordnung

    Die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 tritt am 1. Oktober 1879 zusammen mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft. Sie regelt die Verwertung des Schuldnervermögens und die gleichmäßige Verteilung an die Gläubiger. Eine Fortführung des Unternehmens sieht sie nicht vor.

  2. 1935

    Vergleichsordnung

    Die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 erlaubt dem Schuldner, den Konkurs durch einen gerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern abzuwenden. Die Anforderungen an die Mindestquote sind hoch, in der Praxis bleibt das Verfahren selten.

  3. 1990

    Gesamtvollstreckungsordnung

    In den neuen Bundesländern gilt nach der Wiedervereinigung die Gesamtvollstreckungsordnung. Bis 1998 bestehen damit in Deutschland drei Verfahrensordnungen nebeneinander.

  4. 1999

    Insolvenzordnung

    Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und löst Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung ab. Neu sind das einheitliche Verfahren, der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO), die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) und die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO).

  5. 2001

    Stundung der Verfahrenskosten

    Seit dem 1. Dezember 2001 können natürlichen Personen die Kosten des Verfahrens gestundet werden (§ 4a InsO). Erst damit wird die Restschuldbefreiung auch für Schuldner ohne Vermögen erreichbar.

  6. 2008

    MoMiG und neuer Überschuldungsbegriff

    Das MoMiG verlegt die Insolvenzantragspflicht zum 1. November 2008 rechtsformneutral in § 15a InsO und ordnet Gesellschafterdarlehen in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 135 InsO neu. Kurz zuvor wird der Überschuldungsbegriff des § 19 Absatz 2 InsO geändert: Bei positiver Fortführungsprognose liegt keine Überschuldung vor.

  7. 2012

    ESUG

    Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gilt seit dem 1. März 2012. Es stärkt die Eigenverwaltung, führt das Schutzschirmverfahren ein (heute § 270d InsO), gibt den Gläubigern über den vorläufigen Gläubigerausschuss Einfluss auf die Auswahl des Verwalters (§§ 22a, 56a InsO) und öffnet den Insolvenzplan für Eingriffe in Gesellschafterrechte (§ 225a InsO).

  8. 2014

    Verkürzte Restschuldbefreiung

    Für Anträge ab dem 1. Juli 2014 kann die Restschuldbefreiung unter Bedingungen schon nach drei oder fünf Jahren erteilt werden. Der Insolvenzplan steht seitdem auch Verbrauchern offen.

  9. 2017

    Reform der Insolvenzanfechtung und neue EuInsVO

    Seit dem 5. April 2017 gilt für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen eine Frist von vier Jahren (§ 133 Absatz 2 InsO), das Bargeschäft wird in § 142 InsO präzisiert. Seit dem 26. Juni 2017 ist die neu gefasste Europäische Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 anzuwenden.

  10. 2018

    Konzerninsolvenzrecht

    Seit dem 21. April 2018 können die Verfahren über mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe an einem Gericht gebündelt und koordiniert werden (§§ 3a ff., 269a ff. InsO).

  11. 2020

    Restschuldbefreiung nach drei Jahren

    Für Anträge ab dem 1. Oktober 2020 beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre (§ 287 Absatz 2 InsO), ohne Mindestquote. In der Pandemie setzt das COVInsAG die Antragspflicht zeitweise aus.

  12. 2021

    StaRUG

    Zum 1. Januar 2021 tritt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz in Kraft. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1023 um und erlaubt erstmals, einen Restrukturierungsplan außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen. Zugleich werden die Prognosezeiträume festgelegt: in der Regel 24 Monate bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Absatz 2 InsO), zwölf Monate bei der Überschuldung (§ 19 Absatz 2 InsO). Die Zahlungsverbote für Geschäftsleiter stehen seitdem in § 15b InsO.

Stand der Darstellung: Oktober 2026. Der Prognosezeitraum der Überschuldung war vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend auf vier Monate verkürzt; seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder zwölf Monate.

Was ein Insolvenzverfahren heute leisten soll

§ 1 der Insolvenzordnung nennt die Ziele in zwei Sätzen. Aus ihnen ergibt sich der Aufbau des gesamten Gesetzes.

  1. Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger

    Das Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös verteilt, oder es wird in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen (§ 1 Satz 1 InsO). Einzelne Gläubiger können während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO).

  2. Erhalt des Unternehmens

    Die Insolvenzordnung nennt den Erhalt des Unternehmens ausdrücklich als möglichen Weg. Instrumente sind der Insolvenzplan, die Eigenverwaltung und die übertragende Sanierung, bei der der Betrieb auf einen neuen Rechtsträger übergeht.

  3. Neuanfang für den redlichen Schuldner

    Natürliche Personen können sich von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreien (§ 1 Satz 2, §§ 286 ff. InsO). Ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO).

Insolvenzgründe

Wann ein Verfahren eröffnet wird

Ein Insolvenzverfahren setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO). Das Gesetz kennt drei.

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der allgemeine Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt in der Regel eine Lücke von zehn Prozent oder mehr, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) berechtigt nur den Schuldner selbst zum Antrag. Sie öffnet zugleich den Weg in das Schutzschirmverfahren und in die Restrukturierung nach dem StaRUG.
  • Überschuldung (§ 19 InsO) gilt für juristische Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Geschäftsleiter einer GmbH, UG, AG oder GmbH & Co. KG müssen bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen den Antrag stellen (§ 15a Absatz 1 InsO). Die Fristen sind Höchstfristen und dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Sanierung ernsthaft in Aussicht steht.

Insolvenzgründe im Ratgeber

Wer an einem Verfahren beteiligt ist

Das Gesetz verteilt Aufgaben und Kontrolle auf mehrere Schultern. Wer seine Rolle kennt, kann seine Rechte wahrnehmen.

Insolvenzgericht
Das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts ist für den Landgerichtsbezirk zuständig (§ 2 InsO). Es entscheidet über die Eröffnung, bestellt den Verwalter und führt die Aufsicht über ihn (§ 58 InsO).
Insolvenzverwalter
Eine geschäftskundige, von Gläubigern und Schuldner unabhängige natürliche Person (§ 56 InsO). Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter über (§ 80 InsO).
Sachwalter
In der Eigenverwaltung tritt an die Stelle des Verwalters ein Sachwalter. Er prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung (§ 274 InsO).
Gläubigerversammlung
Sie entscheidet im Berichtstermin, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird (§ 157 InsO), und kann einen anderen Verwalter wählen (§ 57 InsO).
Gläubigerausschuss
Er unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 69 InsO). Bei größeren Unternehmen ist schon im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Ausschuss einzusetzen (§ 22a InsO).
Schuldner
Er hat Auskunft zu geben und mitzuwirken (§ 97 InsO). Natürliche Personen müssen für die Restschuldbefreiung ihre Obliegenheiten erfüllen (§§ 287b, 295 InsO).
Sanierungsrecht

Sanierung vor und in der Insolvenz

Sanierungsrecht ist kein eigenes Gesetzbuch. Der Begriff fasst die Regeln zusammen, mit denen ein Unternehmen seine Krise überwinden kann, bevor oder während ein Insolvenzverfahren läuft. Je früher gehandelt wird, desto mehr Wege stehen offen.

Außergerichtliche Sanierung

Solange kein Insolvenzgrund vorliegt, kann das Unternehmen frei mit seinen Gläubigern verhandeln: Stundung, Teilverzicht, Umschuldung, frisches Kapital. Jeder Gläubiger muss zustimmen. Geschäftsleiter müssen die Lage dabei fortlaufend überwachen (§ 1 StaRUG).

Restrukturierungsrahmen

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit erlaubt das StaRUG einen Restrukturierungsplan, der mit einer Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gruppe angenommen wird (§ 25 StaRUG) und auch ablehnende Gläubiger bindet. Forderungen von Arbeitnehmern bleiben unberührt (§ 4 StaRUG).

Sanierung im Insolvenzverfahren

Ist der Insolvenzgrund eingetreten, bleiben Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplan. Das Verfahren bringt eigene Werkzeuge mit: Insolvenzgeld für drei Monate, Sonderkündigungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen (§§ 103, 109, 113 InsO) und den Schutz vor Einzelvollstreckung.

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