Ratgeber · Gläubiger

Kunde insolvent: Was Lieferanten und Auftragnehmer jetzt tun sollten

Mit dem Insolvenzantrag eines Kunden ändern sich die Regeln für weitere Lieferungen, schon bevor das Gericht über die Eröffnung entschieden hat. Ob Sie für neue Ware aus der Masse bezahlt werden oder nur die Quote erhalten, hängt davon ab, wer auf der Seite des Kunden handeln darf und welche Zusagen Sie vor der Lieferung einholen. Nach der Eröffnung kommen das Wahlrecht des Verwalters und der Umgang mit Ihren Sicherheiten hinzu.

Veröffentlicht am

Antrag und Eröffnung: zwei Phasen mit eigenen Regeln

Ein Insolvenzantrag ist noch kein eröffnetes Verfahren. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Eröffnungsbeschluss liegt das Eröffnungsverfahren, in dem das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund besteht und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Der Betrieb des Kunden läuft in dieser Zeit meist weiter, und bestehende Verträge enden durch den Antrag allein nicht.

Bis zur Entscheidung bestellt das Gericht meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO) und ordnet an, dass Verfügungen des Kunden nur mit seiner Zustimmung wirksam sind (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InsO). Ein solcher „schwacher“ vorläufiger Verwalter überwacht die Geschäfte; Vertragspartner bleibt der Kunde. Nur wenn das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot anordnet, geht die Verfügungsbefugnis schon jetzt auf einen „starken“ vorläufigen Verwalter über (§ 22 Absatz 1 Satz 1 InsO); das ist deutlich seltener. Welche Anordnung gilt, steht im Beschluss des Gerichts, der öffentlich bekannt gemacht wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 InsO).

Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Befugnis, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Erst dann gelten die Sonderregeln für laufende Verträge (§§ 103 bis 118 InsO).

Neue Lieferungen im Eröffnungsverfahren

Rechnungen aus der Zeit vor dem Antrag bleiben in der Regel offen und sind nach der Eröffnung zur Tabelle anzumelden. Das eigentliche Risiko liegt bei neuen Lieferungen: Die Zustimmung eines schwachen vorläufigen Verwalters macht eine Bestellung des Kunden wirksam, verschafft Ihnen aber keinen Anspruch gegen die spätere Masse. Ist die Rechnung bei Eröffnung noch offen, bleibt Ihnen eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), auf die allenfalls die Quote entfällt.

Was dagegen ein starker vorläufiger Verwalter vereinbart, gilt nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeit und wird vor den Insolvenzforderungen bezahlt (§ 55 Absatz 2 Satz 1 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Gericht auch einen schwachen vorläufigen Verwalter ermächtigen, bestimmte, im Beschluss bezeichnete Verbindlichkeiten mit dieser Wirkung einzugehen; eine pauschale Ermächtigung genügt nicht. In der vorläufigen Eigenverwaltung ordnet das Gericht auf Antrag des Kunden an, dass er selbst Masseverbindlichkeiten begründet (§ 270c Absatz 4 Satz 1 InsO).

Am sichersten sind deshalb Vorkasse oder Zahlung Zug um Zug. Liefern Sie auf Rechnung, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob der Verwalter aus eigener Befugnis oder aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung handelt. Wer nach dem Vertrag vorleisten müsste, darf seine Leistung verweigern, bis gezahlt oder Sicherheit geleistet ist, wenn die Gefährdung der Zahlung erst nach Vertragsschluss erkennbar wurde (§ 321 Absatz 1 BGB).

Wird eine neue Lieferung zeitnah bezahlt, spricht viel für ein Bargeschäft nach § 142 InsO: Weil gleichwertige Ware in das Vermögen des Kunden gelangt ist, kann der Verwalter die Zahlung später nur unter engen Voraussetzungen anfechten. Näheres dazu auf der Seite Insolvenzanfechtung abwehren.

Nach der Eröffnung: das Wahlrecht des Verwalters

Haben bei Eröffnung weder der Kunde noch Sie einen gegenseitigen Vertrag vollständig erfüllt, entscheidet der Verwalter, ob er ihn erfüllt (§ 103 Absatz 1 InsO). Das betrifft etwa Lieferverträge mit ausstehenden Teillieferungen und Werkverträge, bei denen weder das Werk fertig noch der Werklohn bezahlt ist.

Sie müssen die Entscheidung nicht abwarten. Fordern Sie den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, hat er sich unverzüglich zu erklären (§ 103 Absatz 2 Satz 2 InsO); schweigt er, kann er auf der Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Absatz 2 Satz 3 InsO). Die Aufforderung sollte schriftlich mit Zugangsnachweis erfolgen und den Vertrag genau bezeichnen.

Wählt der Verwalter Erfüllung, wird Ihr Anspruch auf die Gegenleistung zur Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Bei teilbaren Leistungen gilt das nur für den Teil nach der Eröffnung: Für das, was Sie vorher erbracht haben, bleiben Sie Insolvenzgläubiger (§ 105 Satz 1 InsO) und können es wegen der offenen Zahlung auch nicht zurückverlangen (§ 105 Satz 2 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, können Sie Ihre Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Viele Verträge und Lieferbedingungen sehen vor, dass der Vertrag bei einem Insolvenzantrag endet oder gekündigt werden darf. Vereinbarungen, die das Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind jedoch unwirksam (§ 119 InsO). Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass jedenfalls in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie eine Lösungsklausel unwirksam ist, die an den Insolvenzantrag oder die Eröffnung anknüpft; wie weit das für andere Verträge gilt, ist nicht abschließend geklärt. Rechte aus anderen Gründen, etwa ein Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, sind davon zu unterscheiden und im Einzelfall zu prüfen.

Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

Unbezahlte Ware, die Sie unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, gehört weiter Ihnen; nach der Eröffnung berechtigt das zur Aussonderung (§ 47 InsO). Herausgeben muss der Verwalter sie aber nicht sofort: Auf Ihre Aufforderung zur Wahl muss er sich anders als nach § 103 Absatz 2 Satz 2 InsO erst unverzüglich nach dem Berichtstermin erklären (§ 107 Absatz 2 Satz 1 InsO), der bis zu drei Monate nach der Eröffnung liegen darf (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Droht bis dahin ein erheblicher Wertverlust und haben Sie den Verwalter darauf hingewiesen, gilt der Aufschub nicht (§ 107 Absatz 2 Satz 2 InsO).

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an Sie ab oder verarbeitet die Ware für Sie; beim erweiterten sichert die Ware auch andere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Beides begründet nur ein Absonderungsrecht (§ 51 Nummer 1 InsO), beim erweiterten Vorbehalt, sobald nur noch andere Forderungen als der Kaufpreis der Ware offen sind; Sie haben dann Anspruch auf den Erlös, nicht auf die Sache. Die Verwertung übernimmt der Verwalter, soweit er die Sachen besitzt oder es um abgetretene Forderungen geht (§ 166 Absatz 1 und 2 InsO). Vorab entnimmt er dem Erlös Kostenbeiträge für die Masse (§ 170 Absatz 1 Satz 1 InsO): 4 Prozent für die Feststellung (§ 171 Absatz 1 Satz 2 InsO) und in der Regel 5 Prozent für die Verwertung (§ 171 Absatz 2 Satz 1 InsO), dazu die Umsatzsteuer, wenn die Verwertung die Masse damit belastet (§ 171 Absatz 2 Satz 3 InsO). Den Rest muss er unverzüglich an Sie auszahlen (§ 170 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Wichtig ist die Meldung an den Verwalter. Der Eröffnungsbeschluss fordert die Gläubiger auf, Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten unverzüglich mitzuteilen, mit Gegenstand und gesicherter Forderung sowie Art und Entstehungsgrund des Rechts (§ 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO). Eine schuldhaft verspätete oder unterbliebene Meldung macht schadensersatzpflichtig (§ 28 Absatz 2 Satz 3 InsO). Melden Sie Ihre Rechte deshalb früh, am besten schon dem vorläufigen Verwalter, mit den Lieferbedingungen und einer Aufstellung der betroffenen Ware.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Vor jeder weiteren Lieferung klären, wer zahlt und ob die Zahlung aus der Masse zugesagt ist.
  • Verträge und Geschäftsbedingungen sichten: Ist der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, und reicht er über die gelieferte Ware hinaus?
  • Vorbehaltsware anhand von Lieferscheinen und Rechnungen identifizieren, möglichst mit Artikel- oder Seriennummern.
  • Nach der Eröffnung die Forderung zur Tabelle anmelden; Einzelheiten, auch zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, auf der Seite Forderungsanmeldung.
  • Ware nicht eigenmächtig zurückholen: Das ist verbotene Eigenmacht (§ 858 Absatz 1 BGB), und die Ware müsste zurückgegeben werden (§ 861 Absatz 1 BGB). Abgeholt wird nur nach Absprache mit dem Verwalter.

Wann Beratung sinnvoll ist

Eine Beratung ist vor allem sinnvoll, bevor Sie im Eröffnungsverfahren auf Rechnung weiter liefern, und wenn größere Warenbestände unter Eigentumsvorbehalt beim Kunden liegen. Wir prüfen Ihre Verträge und Lieferbedingungen und übernehmen die Korrespondenz mit dem Verwalter, von der Aufforderung nach § 103 Absatz 2 Satz 2 InsO bis zur Abrechnung des Erlöses. Verlangt der Verwalter später Zahlungen zurück, hilft die Seite Insolvenzanfechtung abwehren weiter. Für eine erste Einschätzung genügen meist der Beschluss des Insolvenzgerichts und eine Aufstellung der offenen Rechnungen; schreiben Sie uns über die Seite Kontakt.

Häufige Fragen

  • Der Kunde bietet an, offene Altrechnungen zu begleichen, wenn ich weiter liefere. Ist das Geld dann sicher?

    In der Regel nicht. Erhalten Sie nach dem Antrag eine Zahlung auf eine alte Rechnung und kannten Sie den Antrag oder die Zahlungsunfähigkeit, kann der Verwalter sie nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InsO anfechten. Als Bargeschäft ist eine solche Zahlung nicht geschützt, weil ihr keine neue, gleichwertige Lieferung unmittelbar gegenübersteht. Dass der vorläufige Verwalter der Zahlung zugestimmt hat, schließt die spätere Anfechtung nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall aus.

  • Woran erkenne ich, welche Befugnisse der vorläufige Verwalter hat?

    Am Beschluss des Insolvenzgerichts. Bestellung und Verfügungsbeschränkung werden im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht; dort lässt sich nachlesen, ob nur ein Zustimmungsvorbehalt oder ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet ist. Stützt sich der Verwalter auf eine Einzelermächtigung, bitten Sie um eine Kopie des Beschlusses und prüfen, ob Ihre Lieferung nach Art und Umfang darunter fällt. Die Bezeichnung „vorläufiger Insolvenzverwalter“ im Briefkopf sagt über seine Befugnisse nichts aus.

  • Der Auftrag war bei Eröffnung zur Hälfte ausgeführt. Was geschieht mit dem Werklohn?

    Es kommt auf den Leistungsstand am Tag der Eröffnung an. Bauleistungen behandelt der Bundesgerichtshof in der Regel als teilbar; der Werklohn für den bis dahin erbrachten Teil ist deshalb eine Insolvenzforderung, auch wenn der Verwalter den Rest ausführen lässt. Aus der Masse vergütet werden nur die Arbeiten danach. Halten Sie den Stand zeitnah fest, am besten in einem gemeinsamen Aufmaß mit dem Verwalter, und rechnen Sie beide Abschnitte getrennt ab.

  • Die Ware ist schon eingebaut oder weiterverkauft. Hilft der Eigentumsvorbehalt dann noch?

    Wird die Ware in ein Gebäude eingebaut, wird sie in der Regel dessen wesentlicher Bestandteil, und Sie verlieren Ihr Eigentum (§§ 946, 94 BGB). Beim Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang erwirbt der Abnehmer das Eigentum regelmäßig ebenfalls. Gesichert sind Sie dann nur noch über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, also über die im Voraus abgetretene Forderung gegen den Abnehmer oder Bauherrn. Ob diese Forderung noch offen ist und die Abtretung wirksam war, sollte früh geprüft werden, weil der Verwalter sie einzieht.

Kontakt

Ihr erstes Gespräch

Beschreiben Sie in wenigen Sätzen, worum es geht. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu den laufenden Fristen und nennen Ihnen vorab, was das Erstgespräch kostet.

Anfrage senden 069 34876863

Mo. bis Fr. 8 bis 17 Uhr

Anrufen Anfrage senden